Syndikatsverträge: Gesetz soll repariert werden

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Gesellschaftsrecht. Durch die GesbR-Reform wurden Syndikatsverträge zwingend kündbar. Das war nicht gewollt und soll geändert werden.

Wien. Vor einer Woche berichtete „Die Presse“ über die Auswirkungen der GesbR-Reform auf Syndikatsverträge: Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GesbR), die auf unbestimmte Zeit gegründet wurden, muss es demnach ein ordentliches Kündigungsrecht geben – das macht auch viele Syndikatsverträge kündbar. Das heißt, jeder Syndikatspartner kann die Vereinbarung auch ohne wichtigen Grund kippen. Lediglich bei Altverträgen kann man diese – meist unerwünschte – Auswirkung durch ein Opting-out bis Ende Juni um ein paar Jahre hinausschieben.

Dieses Problem könnte sich jedoch schlagartig entschärfen: Es ist nämlich schon eine Reform der Reform in Vorbereitung. Konkret soll an jene Bestimmung im ABGB, die den Kündigungsausschluss für nichtig erklärt (§ 1209), folgender Satz angefügt werden: „Dies gilt nicht für Innengesellschaften.“

Wie Universitätsprofessor und Rechtsanwalt Johannes Reich-Rohrwig sagt, würde das „auch für Syndikatsverträge die rigide gesetzliche Anordnung über das Kündigungsrecht außer Kraft setzen“. Das sei zu begrüßen, denn es bringe eine wichtige Klarstellung.

Ein paar wirkungsvolle Worte

Die Neuregelung, die ins Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016 hineingepackt wurde, soll am 11. Mai im Justizausschuss behandelt werden und am 1. Juli in Kraft treten. In den Erläuterungen heißt es, sie solle für Innengesellschaften die bisherige Rechtslage fortführen, nachdem die Reform in der Fachliteratur „Fragen zur Bestandfestigkeit von Syndikatsverträgen ausgelöst hat“. Das zwingende Kündigungsrecht auch auf diese auszudehnen, war also offenbar gar nicht gewollt. Thomas Haberer, Privatdozent und Anwalt bei KWR Karasek Wietrzyk, kommentiert das mit einem Zitat des deutschen Juristen Julius von Kirchmann: „Drei berichtigende Worte des Gesetzgebers, und ganze Bibliotheken werden zu Makulatur.“ Das werde sich wohl auch in diesem Fall bewahrheiten – freilich nur, wenn der Änderungsvorschlag wie geplant Gesetz wird. Gelten würde das dann für Altverträge wie auch für nach dem 1. Jänner 2015 neu gegründete Innengesellschaften. Auch für Letztere könnte man somit einen Kündigungsausschluss vereinbaren.

Lediglich bestimmte Einzelfälle könnten weiterhin strittig sein, und zwar jene, in denen ein Syndikatsvertrag ausnahmsweise auch „außenwirksame Regelungen“ enthält. Bei diesen kann man, wie Haberer sagt, ihre Qualifikation als reine Innengesellschaften bezweifeln.

Andererseits gibt es auch Syndikatsverträge, die von der GesbR-Reform von vornherein nicht erfasst sind. Bei manchen lasse sich darüber streiten, ob die Gesellschaftervereinbarung überhaupt die Anforderungen an eine GesbR erfülle, sagt Haberer (etwa wenn bloß wechselseitige Vorkaufsrechte vereinbart sind und keine Regeln zur gemeinsamen Willensbildung).

Oder aber der Vertrag wurde nicht unbefristet, sondern auf bestimmte Zeit abgeschlossen. Dabei muss die Befristung nicht kalendermäßig festgelegt sein, „sie kann sich auch indirekt ergeben“, sagt Reich-Rohrwig. Wenn z. B. ein Syndikatsvertrag gelten soll, solange ein Gesellschafter Anteile an der GmbH oder Aktiengesellschaft hält, könnte darin eine (schlüssige) Befristung der GesbR gesehen werden, die das ordentliche Kündigungsrecht ausschließt. Freilich lässt sich über solche „schlüssigen Vereinbarungen“ ebenfalls trefflich streiten.

Eingriff in Privatautonomie

Reich-Rohrwig kritisiert indes ganz generell das zwingende Kündigungsrecht bei GesbR: Es stelle sich die Frage, warum es der Gesetzgeber eingeführt habe – noch dazu bei sonstiger Nichtigkeit –, „wo doch sonst Privatautonomie gilt“. Fälle, in denen es sachgerechte Gründe für einen zeitweiligen Kündigungsausschluss gibt, sollten davon ausgenommen sein, meint er. (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 21.04.2016)

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