Wer hat Schwarzgeld zu versteuern?

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Barzahlung ist nicht gleich Nettolohnvereinbarung.

Wien. Ein Verein hatte mit seinen Spielern in „side letters“ vereinbart, Erfolgsprämien bar auszubezahlen. Dabei handelte es sich allerdings um Schwarzzahlungen. Das heißt, Abgaben und Beiträge wurden davon weder einbehalten noch entrichtet. Die Empfänger quittierten die Zahlungen jeweils mit ihrer Unterschrift. In der Folge nahm das Finanzamt den Verein gemäß § 82 Einkommensteuergesetz in Anspruch. Danach haftet der Arbeitgeber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der einzubehaltenden Lohnsteuer. Zusätzlich wurden ihm Säumniszuschläge vorgeschrieben.

Bei seiner Berechnung ging das Finanzamt davon aus, dass die Schwarz- als Nettozahlungen zu sehen seien. Es rechnete daher auf Bruttobeträge hoch und bemaß davon die Abgaben. Anders sah das jedoch das Bundesfinanzgericht (BFG). Eine solche Absprache, nach der Steuern gerade nicht abgeführt werden sollen, könne gerade nicht als Nettovereinbarung beurteilt werden. Bei den ausbezahlten Beträgen sei daher von Bruttobeträgen auszugehen, so das BFG. Nicht der Arbeitgeber, sondern die Empfänger müssen für die Abfuhr der Steuer sorgen.

Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte nun das BFG: Dem Argument, dass in der österreichischen Praxis Nettobarzahlungen an Sportler nicht ungewöhnlich sind, hält der VwGH entgegen, dass daraus aber nicht abgeleitet werden könne, dass diesen Nettobarzahlungen jeweils auch Nettolohnvereinbarungen zugrunde lägen. (hec)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 28.04.2016)

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