Auch Autopfandleiher müssen Zinsen klar ausweisen

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Wenn Pfandleiher Zinsen nicht prozentuell und nur pro Monat angeben, sei das "für den durchschnittlichen Kunden schwer oder kaum nachvollziehbar", urteilt das OLG Linz.

Auch Autopfandleiher müssen die Zinsbelastung bei der Belehnung eines Fahrzeugs klar ausweisen und dürfen gegenüber ihren Kunden die tatsächliche Belastung nicht verschleiern, da dies den Vergleich mit anderen Kreditangeboten erschweren würde. Das hat das Oberlandesgericht Linz entschieden und damit die vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) erwirkte Erstgerichtsentscheidung betätigt.

Der beklagte Autopfandleiher - die AA Autopfandleihe GmbH - verwendete eine Zinstabelle, in der die Zinsen nicht prozentuell, sondern lediglich numerisch, und nicht pro Jahr, sondern nur pro Monat angegeben waren. Anhand dieser Tabelle sei für einen durchschnittlichen Kunden eine Berechnung des effektiven Jahreszinssatzes schwer oder kaum möglich, so das Gericht. (Entscheidung des OLG Linz von 25. April, Gz: 4 R 183/15g)

Rücktrittsrecht für Kunden

Weiters entschied das OLG Linz, dass in diesem Fall auch die Schutzbestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes eingehalten werden müssten - und zwar weil es bei der AA Autopfandleihe GmbH üblich war, dass das verpfändete Auto weiterhin beim Kreditnehmer verblieb. Das Unternehmen warb sogar damit, dass die Kreditnehmer ihre Kfz weiterbenützen durften, so der VKI, der das Verfahren im Auftrag des Sozialministeriums angestrengt hatte.

Da die Autos nicht dem Pfandleiher übergeben wurden, kommt die Ausnahme des Verbraucherkreditgesetzes hier nicht zur Anwendung. Es steht den Kunden damit einerseits ein Rücktrittsrecht von 14 Tagen zu - und für die Anbieter gelten erweiterte vorvertragliche Informationspflichten sowie die Pflicht, den Effektivzinssatz auszuweisen, so der VKI am Dienstag.

Mit Stand Anfang dieser Woche war das Urteil nicht rechtskräftig. Eine ordentliche Revision wurde aber nicht zugelassen. Abzuwarten bleibt, ob eine außerordentliche Revision erhoben wird, wie der VKI dazu auf www.verbraucherrecht.at erklärt.

(APA)


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