Auch die Pflicht nachzuforschen hat ihre Grenzen

THEMENBILD ZUR WIENER VOLKSBEFRAGUNG: HAUSBESORGER
THEMENBILD ZUR WIENER VOLKSBEFRAGUNG: HAUSBESORGERAPA/GEORG HOCHMUTH
  • Drucken

Hausbesorgerin erhielt monatlich zu viel Geld.

Viele Jahre schon hatte eine Hausbesorgerin eine Liegenschaft betreut. 2011 erwarb eine neue Eigentümerin die Immobilie, was sich für die Arbeitnehmerin unerwartet positiv auswirkte. Zu ihrem eigenen Erstaunen erhöhte sich ihr Entgelt gleich um 830 Euro monatlich, ein Vielfaches von dem, was sie früher erhalten hatte.

Das kam der Hausbesorgerin doch komisch vor, gleich dreimal fragte sie bei der zuständigen Hausverwaltung nach, ob bei ihrer Gehaltsabrechnung auch tatsächlich alles in Ordnung sei. Die Mitarbeiterin beruhigte sie stets, die Abrechnungen seien korrekt.

Nach einiger Zeit bemerkte der Arbeitgeber dann doch, dass der Hausbesorgerin irrtümlich monatlich 830 Euro zu viel überwiesen worden waren, und verlangte das Geld von der Frau zurück. Sie hatte aber nichts mehr zurückzugeben, weil sie es längst ausgegeben hatte.

Während das Erstgericht die Klage des Arbeitgebers auf Rückzahlung abwies, gab das Berufungsgericht dem Begehren statt. Der OGH schloss sich jedoch der Rechtsauffassungdes Erstgerichts an (8 ObA 9/16f). Wird einem Arbeitnehmer irrtümlich zu viel Geld ausgezahlt, kann der Arbeitgeber es selbstverständlich zurückverlangen. Es sei denn, der Arbeitnehmer hat es redlich verbraucht – wie im konkreten Fall: Zwar musste die Hausbesorgerin aufgrund der Höhe des ausgezahlten Salärs Zweifel an der Rechtmäßigkeit haben. Aber – darin liegt die Besonderheit des Sachverhalts – sie reagierte auch darauf, indem sie mehrfach bei der Hausverwaltung nachfragte. Doch diese versicherte ihr, alles sei in Ordnung. Daher sei sie als gutgläubig anzusehen, so der OGH.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 19.05.2016)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.