Ferienjobs: Wann der Fiskus mitverdient

Wann werden Abgaben fällig oder Beihilfen gekürzt?

Wien. Bald werden wieder viele junge Leute in Ferialjobs arbeiten. Das wirft einige Fragen auf: Ab welchem Einkommen wird man sozialversicherungs- und steuerpflichtig? Und wie wirkt es sich auf staatliche Familienleistungen aus, wenn Kinder eigenes Geld verdienen?

Sozialversicherungspflicht entsteht bei einem Monatsverdienst über 415,72 Euro. Wer nur in den Ferien Geld verdient, kann sich aber meist über die Arbeitnehmerveranlagung einen Teil des Sozialversicherungsbeitrags zurückholen (Negativsteuer).

Arbeitet man als freier Dienstnehmer oder auf Werkvertragsbasis, muss man sich selbst um die Versteuerung seiner Einkünfte kümmern. Eine Einkommensteuererklärung abgeben muss man jedoch erst ab 11.000 Euro Jahreseinkommen (Bruttoeinnahmen abzüglich der mit der Tätigkeit verbundenen Ausgaben), eine Umsatzsteuererklärung ab einem Umsatz von 30.000 Euro netto, erklärt Steuerberaterin und BDO-Partnerin Margit Widinski. Wer bloß ein paar Wochen im Jahr arbeitet, wird somit auch davon kaum betroffen sein.

Es kommt auf das Alter an

Und wie steht es um Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag der Eltern? Ein Kind, das unter 19 Jahre alt ist, darf beliebig viel dazuverdienen, ohne dass die staatlichen Leistungen gefährdet sind. Ist man über 19 Jahre alt, darf das Jahreseinkommen (nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen) 10.000 Euro nicht überschreiten. Laut Widinski bedeutet das, dass ein Zuverdienst bis zu rund 12.400 Euro brutto pro Jahr (ohne Sonderzahlungen) bzw. 14.500 Euro brutto inklusive Sonderzahlungen keine Auswirkungen hat. Erst bei einem höheren Einkommen des Kindes würde die Familienbeihilfe gekürzt. Bei einem bloßen Ferienjob kann somit auch das kaum schlagend werden. (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 16.06.2016)

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