Urteil gegen "aggressive" Raiffeisen-Werbung an Schulen

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The logo of Raiffeisen Bank International is reflected in the glass of a branch office in ViennaREUTERS
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Die Raiffeisen Oberösterreich hat Volksschulklassen ein "tolles Geschenk" versprochen, wenn sie auf ein Sparbuch einzahlen. Gegen die Aktion liegt nun ein - nicht rechtskräftiges - Urteil vor.

Grundsätzlich ist Werbung an Volksschulen nicht verboten: Eine Werbeaktion der Raiffeisenlandesbank Oberösterreich ging dem Landesgericht Linz aber dann doch zu weit – sie gab dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) recht und untersagte die Aktion, bei der Kindern ein "tolles Geschenk" in Aussicht gestellt wurde, wenn sie auf ein Raiffeisen-Sparbuch einzahlen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Der VKI wurde auf Elternbeschwerden über die Schulsparwerbung der Bank in der Volksschule der Kinder tätig. Das Hauptbegehren, der Bank die Werbung für ihre Produkte an Volksschulen grundsätzlich zu untersagen, wies das Gericht ab. 

Absprache mit Direktorin

VKI

Konkret bewarb Raiffeisen das "Schulsparen", für das Bankmitarbeiter in Absprache mit der Direktorin an die Volksschule kamen, mit der Aufforderung: "Wer sparen will, soll Sparbüchse und Sparbuch bitte nicht vergessen! Solltest du noch kein Sparbuch haben, dann können deine Eltern vorab in der Bankstelle Puchenau eines eröffnen." Und: "Auf jeden fleißigen Sparer wartet ein tolles Geschenk!" Für die Aktion stellte die Direktorin der Bank einen Raum in der Schule zur Verfügung, wo eine Zählmaschine aufgebaut wurde. Dorthin wurden die Kinder klassenweise von ihren Lehrern gebracht, um Einzahlungen vorzunehmen.

Dabei wurden die Münzen der Kinder in eine Zählmaschine gesteckt, der jeweilige Betrag abgeschrieben und ein Zettel in das Sparbuch der Kinder gelegt. Die Sparbücher wurden dann in die Filiale mitgenommen und die Beträge verbucht. Einzahlungen waren dabei nur auf Sparbücher der genannten Bank beziehungsweise anderer Raiffeisenbanken sowie auf Bausparverträge der Raiffeisenbank möglich. Das "tolle Geschenk" für die Teilnehmer bestand aus einer Gürteltasche im Wert von knapp zwei Euro.

"Aggressive Geschäftspraktik"

Das Gericht bewertete die Werbeaktion als geeignet, auf die Eltern Druck auszuüben, ein Konto zu eröffnen, um an das angekündigte Geschenk zu kommen. Dazu wird auf andere Entscheidungen verwiesen, die ähnliche Werbeaktionen als "aggressive Geschäftspraktik" im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb einstuften, weil Eltern "zur Vermeidung innerfamiliärer Konflikte geneigt sein können, den Wünschen des Kindes nachzugeben und damit eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die sie sonst nicht getroffen hätten".

Die Gerichte haben in den vergangenen Jahren wiederholt Werbeaktionen Schulen untersagt - das reichte von Mitteilungsheften mit Werbung bis zu einem Comic-Reklameheftchen mit Handy- und Bankenwerbung. Die Raiffeisenlandesbank Niederösterreich-Wien verpflichtete sich wiederum in einem Unterlassungsvergleich, eine Werbeaktion zu beenden, bei der Schüler sogar direkt in der Unterrichtsstunde aufgefordert wurden, ein Konto zu eröffnen und sich dafür gegen die Überlassung von Daten ein Geschenk abzuholen.

(APA)

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