Höchstgericht: "Abbruchjäger" auf eBay begehen Rechtsmissbrauch

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An eBay logo is projected onto white boxes in this illustration picture taken in WarsawREUTERS
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Manche beteiligen sich nur an Online-Auktionen, um anschließend auf Schadenersatz klagen zu können. Das sei rechtsmissbräuchlich, urteilt der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

Systematische "Abbruchjäger" auf eBay, die sich nur an Online-Auktionen beteiligen, um anschließend auf Schadenersatz klagen zu können, verhalten sich rechtsmissbräuchlich. Das hat der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch klargestellt. Über die Schadenersatzklage eines als "Abbruchjäger" verdächtigen Mannes urteilten die Karlsruher Richter allerdings gar nicht, sondern wiesen sie aus formalen Gründen als unzulässig ab. (Az. VIII ZR 182/15)

"Abbruchjäger" schlagen Profit daraus, dass Verkäufer auf eBay eine Auktion nur im Ausnahmefall abbrechen dürfen. Sie beteiligen sich ohne Interesse an der Ware mit kleinem Einsatz an möglichst vielen Auktionen, um den Anbieter bei einem unzulässigen Rückzieher zu verklagen.

In dem konkreten Fall forderte der nicht zum Zug gekommene Bieter 4.899 Euro Schadenersatz für ein inzwischen anderweitig verkauftes gebrauchtes Motorrad. Die Klage ist unzulässig, weil nicht er selbst geklagt hatte, sondern der Betrieb seines Vaters, in dessen Namen er das eBay-Konto eingerichtet hatte. Damit geht er am Ende leer aus.

Mitbieten kann Schadenersatz auslösen

Der deutsche Bundesgerichtshof urteilte auch, dass eBay-Verkäufer, die um die eigene Ware mitbieten und den Preis in die Höhe treiben, das teuer zu stehen kommen kann. Einem unterlegenen Mitbieter in einer derart manipulierten Auktion sprach der BGH 16.500 Euro Schadenersatz zu. Dass dieser Mann schon massenhaft eBay-Verkäufer verklagt hatte, spielte keine Rolle.

Der Kläger, der nun Schadenersatz bekommt, hatte 1,50 Euro für einen gebrauchten VW Golf im Wert von 16.500 Euro geboten. Mit dem Verkäufer, der von einem zweiten Konto selbst mitbot, steigerte er sich über eine automatische eBay-Funktion bis zu einem Kaufpreis von 17.000 Euro in die Höhe. Die Karlsruher Richter erklärten sämtliche Eigengebote des Anbieters für unzulässig - und damit die 1,50 Euro zum höchsten gültigen Gebot zum Auktionsende. Weil inzwischen jemand anderes das Auto gekauft hat, bekommt er Geld. (Az. VIII ZR 100/15)

(APA/dpa)


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