Hollandfonds: Zwei Fronten für geschädigte Anleger

 Hollandfonds investierten in Immobilien – freilich nicht in historische Bauten wie diese. Die Wirtschaftskrise brachte viele Fonds ins Trudeln.
Hollandfonds investierten in Immobilien – freilich nicht in historische Bauten wie diese. Die Wirtschaftskrise brachte viele Fonds ins Trudeln.(c) Silvio Zangarini/TIPS/picturedesk.com
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Anleger müssen laut OGH Ausschüttungen zurückzahlen. Aber müssen sie auch auf dem Schaden sitzen bleiben?

Wien. Viele österreichische Anleger – nach Schätzungen rund 17.000 – haben vor Jahren Anteile an sogenannten Hollandfonds oder Schiffsfonds gekauft, die ihnen Banken damals als lukratives Investment empfohlen haben. Jetzt zittern sie um ihr Geld, denn zahlreiche Fonds gerieten im Zuge der Wirtschaftskrise in Schieflage.

Eine kürzlich ergangene OGH-Entscheidung (1Ob246/15f) versetzte den Betroffenen einen neuen Tiefschlag, denn sie bestätigte, was schon seit Längerem im Raum stand: Anleger können nicht nur um die Rückzahlung ihres Kapitals umfallen, sondern müssen eventuell sogar Ausschüttungen, die sie erhalten haben, wieder zurückzahlen („Die Presse“ berichtete).

Im konkreten Fall ging es um einen Immobilienfonds, geklagt hatte eine deutsche Sparkasse. Sie hatte ebenfalls Geld in das Projekt des Fonds gesteckt, und zwar als Kreditgeberin – ein durchaus üblicher Vorgang. Denn oft wurden für die Anschaffung der Immobilien oder Schiffe nicht nur von Investoren Gelder eingesammelt, sondern auch hohe Fremdfinanzierungen aufgenommen. Das sollte eine Hebelwirkung bringen, bedeutete aber auch einen zusätzlichen Risikofaktor, der schlagend wurde, als die Sache aus dem Ruder lief: Die Bank stellte den Kredit fällig und klagte ihre Forderung schließlich ein.

Haftung lebt wieder auf

Aber warum haften die Anleger für dieses Geld? Das liegt am rechtlichen Konstrukt: Formal handelt es sich dabei nicht um einen Investmentfonds, sondern um eine Kommanditgesellschaft nach deutschem Handelsrecht. Die Anleger sind in der Rolle von Kommanditisten, also von Gesellschaftern. Sie haften deshalb mit ihrer Einlage für die Schulden der Gesellschaft. Wird nun einem Kommanditisten seine Einlage ganz oder teilweise zurückbezahlt – was bei einer KG, anders als bei einer Aktiengesellschaft oder GmbH, nicht von vornherein verboten ist – lebt in diesem Umfang seine Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern wieder auf. Genau das war hier geschehen: Wie bei solchen Fonds üblich, hatten die Anleger schon während der Laufzeit „Ausschüttungen“ erhalten, die aber keine Gewinnanteile waren, sondern Rückzahlungen eines Teils ihrer Einlagen. Wie schon zuvor in Deutschland, entschied nun auch in Österreich das Höchstgericht, dass die Anleger als Kommanditisten dann tatsächlich gegenüber den Gesellschaftsgläubigern haften.

Konsumentenschützer hatten das zum Teil angezweifelt – unter anderem mit dem Argument, dass den meisten ihre Rolle als Gesellschafter gar nicht bewusst war. „Der Einwand, falsch beraten worden zu sein, kann sich aber nicht gegen die finanzierende Bank richten“, sagt Rechtsanwalt Stefan Albiez von der Kanzlei Binder Grösswang, die den Kreditgeber vertreten hatte. Denn diese Bank hat lediglich der Gesellschaft einen Kredit gegeben, war aber am Vertrieb der Fondsanteile an die Anleger nicht beteiligt. Eine allfällige Fehlberatung könne man ihr daher nicht zur Last legen, sagt Albiez.

Max Leitner von der Kanzlei Leitner & Partner – die für geschädigte Anleger vor Gericht zieht – kritisiert indes das Modell in seiner Gesamtheit. In einer Boomphase, „wenn die Bäume in den Himmel wachsen“, könne ein solches Konzept aufgehen, insgesamt sei es aber hochriskant. Für betroffene Anleger gebe es zwei Fronten, bestätigt freilich auch er, „und an einer davon, gegenüber der finanzierenden Bank, werden sie höchstwahrscheinlich verlieren“. Gute Chancen hätten sie jedoch gegen jene Banken oder Berater, die ihnen die Fonds empfohlen haben. Denn in vielen Fällen seien die Anleger tatsächlich falsch beraten worden. Weder sei ihnen klargemacht worden, was es heißt, Kommanditist zu sein, noch hätten sie erfahren, dass die „Ausschüttungen“, die sie erhielten, keine Gewinnanteile, sondern Kapitalrückzahlungen waren. Selbst den beratenden Bankmitarbeitern seien diese Details oft nicht bewusst gewesen.

Risiko: Verjährung

Leitner verweist auf einige Verfahren, in denen Anleger mit solchen Argumenten erfolgreich waren (z. B. 3Ob112/15i). „Die beklagten Banken oder Anlageberater müssen ihnen dann das verlorene Geld zurückzahlen und haften auch für die Rückforderung sogenannter Ausschüttungen“, sagt er. Freilich nur dann, wenn man solche Ansprüche rechtzeitig geltend macht. Ab Kenntnis des Schadens und Schädigers beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, wann genau, kann ebenfalls strittig sein. Sobald man einen Brief bekommt, in dem die Rückzahlung von Ausschüttungen verlangt wird, ist es aber wohl so weit.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 25.08.2016)

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