Urteil: Kreditnehmer haben Anspruch auf Negativzinsen

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Die Berufung der Bank Austria gegen ein Urteil der ersten Instanz wurde abgewiesen. Die Bank will sich auch dagegen noch einmal wehren.

Was passiert in Zeiten negativer Zinssätze mit Kreditzinsen? Mit dieser Frage setzen sich immer öfter auch Gerichte auseinander. Das Wiener Handelsgericht (HG) hat nun zum zweiten Mal eine Bank zur Zahlung von Negativzinssätzen an Kreditnehmer verpflichtet. Diesmal hat das HG eine Berufung der Bank Austria gegen ein Urteil der ersten Instanz (Bezirksgericht für Handelssachen, BGHS) abgewiesen. Die ordentliche Revision ist aber zugelassen und die Bank Austria will sich auch gegen das Urteil noch einmal wehren.

"Wir bringen Revision beim OGH ein und wir sind zuversichtlich, dass unserem Rechtsstandpunkt letztendlich Rechnung getragen wird", teilte die Bank Austria der APA am Mittwoch auf Anfrage mit.

Laut Handelsgericht sind Negativzinsen bei Krediten "ein Phänomen, das in Anbetracht der derzeitigen Zinsenlage möglicherweise für viele Kreditverhältnisse in Zukunft relevant erscheint", es gebe dazu aber noch keine endgültige Rechtsprechung. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien habe in einem vergleichbaren Fall ein Feststellungsinteresse eines Klägers verneint.

Verbraucherkredit bei Bank Austria aufgenommen

Der nun gegen die Bank Austria erfolgreiche Kläger hatte bei der Bank Austria einen Verbraucherkredit aufgenommen. Als Zinsparameter war der Dreimonats-Euribor - der Zinssatz, zu dem sich Banken untereinander Geld leihen - vereinbart, plus ein Aufschlag von 0,875 Prozent. Der Dreimonats-Euribor rutschte immer wieder unter Null, woraufhin die Bank ihren Kunden mitteilte, sie verstehe die Zinsanpassungsklausel so, dass der Sollzinssatz (Euribor plus fixer Aufschlag) auf keinen Fall unter Null fallen könne, also die Bank den Kreditnehmern Zinsen zahlen müsse.

Der Kreditnehmer sah das anders und brachte eine Feststellungsklage ein. Mit dem Urteil des Gerichts soll grundsätzlich geklärt werden, ob ein Anspruch bestehen würde, sobald der Euribor-Kurs entsprechend tief sinkt. Sowohl die erste als auch die zweite Instanz gaben seinem Klagebegehren statt: Die vereinbarte Zinsanpassungsklausel kenne weder Ober- noch Untergrenze. Es wäre der Bank offengestanden, bei Abschluss der Kreditverträge Beschränkungen der Zinsentwicklung nach oben sowie auch nach unten in gleicher Weise vorzusehen, meint das HG. Die Argumente der Bank wurden allesamt abgeschmettert. Über das Urteil berichtete am Mittwoch auch der Verein für Konsumenteninformation (VKI).

(APA)

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