ORF: Werbung und Nachrichten sind strikt zu trennen

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Themenbild(c) Die Presse - Clemens Fabry
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In Nachrichtensendungen haben Sponsorenhinweise laut ORF-Gesetz nichts zu suchen. Nicht immer hält sich der ORF an dieses Gesetz.

Wien. In Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information sind Sponsorenhinweise unzulässig, das sieht das ORF-Gesetz (ORF-G) vor. Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat zu kontrollieren, ob sich der ORF auch tatsächlich an die gesetzlichen Bestimmungen hält. In einem Fall tat er es definitiv nicht, so das Fazit der Behördenmitarbeiter, als sie am 8. April 2014 die Sendung „Kärnten heute“ verfolgten. Noch während der Sendung seien diverse Sponsorenhinweise eingeblendet worden. So wurden Zuseher darauf aufmerksam gemacht, dass die Moderatorin der Sendung, Sonja Kleindienst, von dem Klagenfurter Modehaus Otto Graf ausgestattet worden sei.

Die KommAustria trug daraufhin dem ORF auf, die festgestellten Rechtsverletzungen durch Einblendung eines näher bezeichneten Textes im Fernsehprogramm ORF2 Kärnten zu veröffentlichen. Gegen diesen Bescheid erhob der ORF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Sein Argument: Bei der Sendung „Kärnten heute“ handle es sich nicht um eine einheitliche Sendung, die Wetterprognose für Kärnten sei eben nicht Bestandteil der Sendung gewesen, vielmehr handle es sich um eine Wettersendung. Nur diese sei gesponsert gewesen, nicht jedoch die Nachrichtensendung zuvor. Das Gesetz habe der ORF deshalb gar nicht verletzt. Das BVwG konnte dieser Rechtsansicht nichts abgewinnen und wies die Beschwerde ab. Und auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH), an den sich der ORF wandte, kam in seiner aktuellen Entscheidung (Ra 2016/03/0047-8) zum Ergebnis, dass die Rechtsansicht des ORF nicht haltbar sei.

Schutz dient auch den Zusehern

Die relevanten Bestimmungen (§ 17 und § 13 ORF-G) zielen darauf ab, Nachrichtensendungen von jeglichen Einflüssen durch Sponsoren frei zu halten und nicht einmal den Eindruck einer solchen Einflussnahme entstehen zu lassen, weil Letzteres schon ausreichen würde, das Vertrauen der Zuseher in die unbeeinflusste Berichterstattung und Information infrage zu stellen. Die Regeln dienten nicht nur der Unabhängigkeit des ORF, sondern auch den Interessen des Zusehers. Das ORF-G verbietet es auch Personen, die regelmäßig Nachrichtensendungen moderieren, in der „kommerziellen Kommunikation in Bild und Ton aufzutreten“. Das Verbot habe den Sinn, bekannte Moderatoren, denen das Publikum erhöhte Glaubwürdigkeit beimisst, nicht zu Werbeträgern zu machen. Doch genau das sei in der besagten „Kärnten heute“-Sendung passiert. Der Sponsorenhinweis sei eingeblendet worden, als die Moderatorin Kleindienst abmoderiert hätte. „Sie war zeitgleich mit der gesponserten Kleidung im Bild zu sehen [. . .]“, so der VwGH. Damit seien „im höchsten Maße“ die Grenzen zwischen Nachrichten und Werbung vom ORF verwischt und das Gesetz eindeutig verletzt worden.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 27.10.2016)

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