Wie desolat darf eine unsanierte Wohnung sein?

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Themenbild(c) Die Presse (Clemens Fabry)
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Keine Gewährleistung für Zustand der Elektrik.

Wie antiquiert darf die Elektrik in einer Wohnung sein, die ausdrücklich als „unsaniert“ verkauft wird? Darum ging es in einer Causa, die der OGH zu entscheiden hatte (7Ob156/16s).

Ein Mann kaufte eine knapp 70 Jahre alte Wohnung, in der seine Mutter gewohnt und in der er früher auch selbst gelebt hatte. Den aktuellen Zustand der Wohnung kannte er von Besuchen bei seiner Mutter. Nach dem Kauf beanstandete er die mangelhaften Elektroinstallationen – unter anderem fehlende Fehlerstrom-Schutzschalter und Erdungsleiter sowie ungeerdete Steckdosen in Schlafzimmer und Bad. Die Verkäuferin solle die Elektroinstallationen auf ihre Kosten in Ordnung bringen, verlangte er. Beim Erstgericht blitzte er ab, das Berufungsgericht zeigte dagegen Verständnis für seine Position und hob das Urteil auf: Es müsse festgestellt werden, ob von den Elektroinstallationen in der Wohnung eine erhebliche Gesundheitsgefährdung ausgehe oder nicht.

Dabei blieb es jedoch nicht: Der OGH stellte die Entscheidung des Erstgerichts wieder her. Als Käufer müsse man Mängel, die nach Bauart und Alter einer Wohnung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, hinnehmen. Laut Leistungsbeschreibung im Kaufvertrag habe der Kläger eine mindestens 67 Jahre alte, unsanierte Wohnung gekauft. Der Zustand der Elektroinstallationen sei altersgemäß. Dass sie dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, durfte er nicht erwarten. Fazit: Er hat keinen gewährleistungsrechtlichen Verbesserungsanspruch – und musste von der Verkäuferin auch nicht über den Zustand der Installationen aufgeklärt werden.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 27.10.2016)

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