Novomatic zahlt 222.300 Euro an Spielsüchtige

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THEMENBILD GLUeCKSSPIEL: WIEN VERZICHTET AUF NEUES LANDESGESETZAPA/GEORG HOCHMUTH
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Fast 300.000 Euro verzockte eine Frau am Spielautomaten. Nach einem zwei Jahre langen Rechtsstreit zahlt Novomatic eine Entschädigung.

Der niederösterreichische Glücksspielkonzern Novomatic ist erneut zur Entschädigung von Spielsüchtigen verurteilt worden. Während andere Verfahren noch in den Instanzen hängen, hat das Unternehmen in einem Fall bereits gezahlt. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien hatte einer Klägerin 222.300 Euro zugesprochen. Novomatic war mit seiner Berufung abgeblitzt. Das Verfahren dauerte fast zwei Jahre. Wieder einmal ging es um die Frage, ob bei der Klägerin Spielsucht vorherrschte und sie daher teilweise geschäftsunfähig war. Der Gutachter bejahte das. In der "Atmosphäre des Spielbetriebs" sei die Frau zu einem vernunftgesteuerten Handeln nicht in der Lage gewesen, meinte der Sachverständige laut OLG-Urteil (5 R 152/15g), das der APA vorliegt.

Fast 300.000 Euro verzockt

Die Spielerin hatte vor Gericht angegeben, in den Wiener Novomatic-Automatencasinos im Prater (Admiral) sowie Monte Laa von 2010 bis 2013 "alles Geld", das sie hatte, verzockt zu haben. Sie begehrte die Rückzahlung von 298.600 Euro, konnte davon aber "nur" 222.300 Euro nachweisen. Die Frau hatte sich fürs Spielen auch große Summen von Verwandten geborgt.

Bereits in erster Instanz hatte die Spielerin recht bekommen, Novomatic ging jedoch in Berufung. Der Konzern argumentierte etwa, dass nicht festgestellt werden könne, wie viel Geld die Frau tatsächlich in Automaten gesteckt hatte. Das Oberlandesgericht sah das anders und schloss sich dem Erstgericht an: "Nichts liege näher, als dass ein pathologischer Spieler Bargeld, das er ... im Casino behebt, zum Spielen verwendet. Darüber hinaus bestätigen sämtliche vom Erstgericht vernommene Zeugen das exzessive Spielverhalten der Klägerin und den Umstand, dass sie an den Automaten der Beklagten regelmäßig Geld verlor."

Zweifel am Sachverständigengutachten 

Auch mit massiven Zweifeln am Sachverständigengutachten kam Novomatic nicht durch. Novomatic habe das Gutachten nicht richtig wiedergegeben, so das OLG. Von einer bloß "'zum Teil' aufgehobenen Steuerungsfähigkeit in Verbindung mit Glücksspiel" könne keine Rede sein. "Daraus, dass der Klägerin eine rationelle Auseinandersetzung mit dem Problem in spielfreien Stunden und Tagen möglich war und Entscheidungen außerhalb des unmittelbaren Spielgeschehens von der Einschränkung der Willensbildung nicht betroffen waren, wie der Sachverständige festhielt, folgt entgegen der Meinung der Beklagten nicht, dass der Klägerin die Tragweite ihres Handelns auch während der Spielhandlungen bewusst gewesen wäre", heißt es in dem Urteil.

Die Frau sei daher partiell, also während des Spielens, geschäftsunfähig gewesen. Daher muss Novomatic zahlen.

Der Anwalt der Klägerin, Christian Horwath, ist "natürlich sehr froh über diese Entscheidung und vor allem darüber, dass es noch unabhängige Gutachter gibt." Es häuften sich nämlich die Gutachten, die den Spielern zwar Spielsucht attestieren, aber nicht mehr partielle Geschäftsunfähigkeit. "Und somit kann das verspielte Geld nicht zurückgefordert werden", so der Grazer Rechtsvertreter zur APA.

Novomatic gab sich "siegessicher"

Laut Horwath hatte Novomatic einen Vergleich von weniger als 200.000 Euro nicht angenommen und sich bereits "siegessicher" gegeben. Letztendlich habe der Konzern das vom Gericht zugesprochene Geld aber überwiesen.

Von Novomatic hieß es zu dem Urteil auf APA-Anfrage: "In seltenen Einzelfällen und aufgrund der alten Rechtslage, nach der bekanntlich eine anonyme Spielteilnahme möglich war, kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine etwaige Geschäftsunfähigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss von Spielverträgen von einem Sachverständigen im Verfahren festgestellt werden kann."

Konzernsprecher Hannes Reichmann verwies am Montag auch auf ein kürzlich ergangenes Urteil des Oberlandesgerichts Wien. Der Kläger habe das Verfahren "vollumfänglich verloren, weil die a) Rechtmäßigkeit unseres Betriebes und b) eben keine Geschäftsunfähigkeit festgestellt wurde".

(APA)

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