Finanzprodukte-Klagen: OGH weist Versicherer in die Schranken

Das OGH-Urteil schließt eine Verunsicherungslücke für viele Anleger.
Das OGH-Urteil schließt eine Verunsicherungslücke für viele Anleger.(c) www.BilderBox.com
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Der (OGH) hat die Praxis verurteilt, dass Rechtsschutzversicherungen bestehende Polizzen abändern, um für Anlegerverfahren nicht zahlen zu müssen.

Nach den großen Anlegerskandalen wie Meinl oder Immofinanz sind viele Rechtsschutzversicherungen dazu übergegangen, Streitigkeiten wegen Finanzprodukten nicht mehr zu decken. Bei Neuverträgen ist das rechtlich in Ordnung. Nicht OK ist es aber, bestehende Polizzen abzuändern, um die sogenannte Finanzprodukteklausel aufzunehmen. Das hat nun der Oberste Gerichtshof (OGH) klargestellt.

In den vergangenen Jahren hätten viele Versicherer ihren Kunden unter einem Vorwand eine neue Polizzen ausgestellt, in der ein Ausschluss von Finanzprodukten enthalten war, sagt Anlegeranwalt Michael Poduschka. Oft sei das im Zusammenhang mit Versicherungen aus ganz anderen Sparten - wenn etwa eine neue Feuerversicherung nötig war - geschehen. "In diesem Zusammenhang wird das ganze Bündel von Versicherungen neu erstellt und die Polizze dem Versicherungsnehmer zugestellt", so der Rechtsvertreter.

Keine Deckung bei Finanzprodukten

Versicherungsnehmer, die dann wegen Verlusten mit Finanzprodukten zum Beispiel gegen ihre Hausbank vor Gericht ziehen wollen, fallen oft aus allen Wolken, wenn die Rechtsschutzversicherung nicht deckt. "Wenn die Schadensmeldung auf den 'alten' Vertrag' gestützt wird, heißt es 'verspätete Schadensmeldung' - eine Nachhaftung besteht nur zwei Jahre", so Poduschka. "Wenn man sich auf den neuen Vertrag stützt, heißt es 'keine Deckung bei Finanzprodukten'."

Dieser Praxis hat nun der OGH einen Riegel vorgeschoben (7 Ob 112/16w).

Der Kläger, ein Landwirt, hatte bei seiner Assekuranz eine sogenannte Bündelversicherung für die Bereiche Feuer, Haushalt, Haftpflicht und Rechtsschutz mit einer Laufzeit von 2001 bis März 2012 abgeschlossen. Im Jahr 2011 traten zwei Mitarbeiter der Versicherung an ihn heran, um "die Polizze" zu aktualisieren. Dabei wurde ihm eine Erweiterung der bestehenden Versicherung um die Sparten Leitungswasser und Sturmschaden empfohlen.

Bei der Rechtsschutzversicherung wurde ihm neben der "kleinen Version" ein "Topprodukt" angeboten, das unter anderem auch den Vertragsrechtsschutz umfasste. Das war dem Kläger aber zu teuer. "Er wollte den Rechtsschutz wie bisher weiterführen und keinen teureren haben. In der Rechtsschutzversicherung kam es zu einer Erhöhung der Versicherungssumme von ursprünglich 27.252 auf 60.000 Euro sowie zu einer Erweiterung des Schadenersatz- und Strafrechtsschutzes. Abgesehen von der Erweiterung um zwei Sparten wurde lediglich der bestehende Vertrag überarbeitet", heißt es in dem OGH-Urteil. Die Vergabe einer neuen Polizze "hatte technische Gründe".

Die neue Polizze enthielt jedoch die Finanzprodukteklausel - für Gerichtsstreitigkeiten in Zusammenhang "mit der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumenten ..." besteht kein Versicherungsschutz. Der Kläger wurde nicht darauf hingewiesen, dass sich sein Deckungsschutz gerändert hat.

Die böse Überraschung kam dann, als der Baukonzern Alpine pleiteging. Der Landwirt hatte nämlich 2010 Anleihen der Alpine gezeichnet. Das Geld war weg, also wollte er sich einen Teil via Klage zurückholen. Konkret wollte er Schadenersatzansprüche gegen die Emissionsbank der Anleihe geltend machen und sich auch dem Alpine-Strafverfahren als Privatbeteiligter anschließen.

Seine Versicherung verweigerte ihm die Deckung. Eine Schadenersatzklage gegen die Alpine-

Emissionsbank sei weder aufgrund des alten noch aufgrund des neuen Versicherungsvertrags möglich. Der Anleger habe den Schadensfall nicht während der Nachhaftungszeit gemeldet, so die Assekuranz.

Klage bereits in erster Instanz weitgehend erfolgreich

Der Mann klagte seine Versicherung und bekam bereits in erster Instanz zum Großteil recht. Die zweite Instanz entschied dann zugunsten der Versicherung, der OGH stellte sich wieder auf die Seite des Klägers.

In einem solchen Fall handelt es sich laut Höchstgericht nicht um eine neuen Vertrag ("Novation"), sondern um eine "Schuldänderung". Von einem neuen Vertrag könne nur gesprochen werden, wenn eine Änderung beim Hauptgegenstand eintritt. "Es muss eine 'artliche' Verschiedenheit sein, eine bloß 'maßliche' genügt nicht", stellt das Gericht klar.

Die Novation, also der Abschluss eines neuen Vertrags, muss von beiden Parteien explizit beabsichtigt sein. "Sonst bestehen beide Verträge nebeneinander."

Im konkreten Fall wollten die Parteien den Vertrag nur aktualisieren und nicht eindeutig den alten beenden und einen neuen abschließen.

Daher liegt laut OGH ein durchgehendes Vertragsverhältnis vor. Der Schadensfall, der während der Laufzeit des alten Vertrags eintritt, muss also nach den damals geltenden Bedingungen gedeckt werden.

Weiters muss bei einer Bündelversicherung jede Sparte extra beurteilt werden. Wenn zum Beispiel die Feuerversicherung tatsächlich um ein Objekt erweitert werden soll, betrifft das den Rechtsschutz nicht.

(APA)

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