Kündigung im Gerichtssaal ist unwirksam

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Entscheidung der Woche: Ein Parlamentsmitarbeiter erhielt vor dem Oberste Gerichtshof recht. Seine Kündigung war ist unwirksam.

Mit einem Parlamentsmitarbeiter hatten Nationalratsabgeordnete Folgendes vereinbart: Sein Dienstvertrag sollte jedenfalls mit dem Ende der Gesetzgebungsperiode auslaufen, darüber hinaus könne er auch schriftlich gekündigt werden.

Die Arbeitsgemeinschaft der Nationalratsabgeordneten löste sich jedoch im Lauf der Legislaturperiode auf. Der Mitarbeiter – und baldige Kläger – wurde daraufhin von der Sozialversicherung mit der Bemerkung „einvernehmliche Auflösung“ abgemeldet. Die Sache hatte nur einen Haken, die Unterschrift auf der Erklärung war nicht seine. Sondern jemand anderer hatte für ihn unterfertigt.

Das kann nicht sein, so der Parlamentsmitarbeiter. Er klagte auf Feststellung, dass sein Dienstverhältnis bis zum Ende der Gesetzgebungsperiode aufrecht und sein Gehalt zu zahlen sei. Bei der Gerichtsverhandlung ließen die beklagten Nationalratsabgeordneten durch ihre Vertreter erklären, das Dienstverhältnis sei – sollte die Einvernehmliche unwirksam sein – nun aufzukündigen. Diese Aussagen protokollierte der Richter. Die Folge: Das Erst- wie auch das Zweitgericht sahen die Ansprüche des Klägers – allerdings nur teilweise, nämlich bis zum Ablauf der Kündigung – als berechtigt an.

Ganz anders der Oberste Gerichtshof (OGH): Er sah die Sache wie der Kläger, der meinte, die in der Verhandlung protokollierte Kündigung entspreche wohl nicht der in seinem Vertrag vorgesehenen Schriftform. Dazu wären nicht nur der Text, sondern auch die Unterschrift der Erklärenden notwendig gewesen. Stimmt, ein Verhandlungsprotokoll entspricht nicht den Formerfordernissen, so der OGH (9 ObA 57/16x). Fazit: Die Kündigung ist unwirksam.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 01.12.2016)

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