OGH-Urteil lässt Baubranche aufhorchen

Workers work at a construction site to build an office building and shopping mall in a residential area in Buenos Aires
Workers work at a construction site to build an office building and shopping mall in a residential area in Buenos Aires(c) REUTERS (� Enrique Marcarian / Reuters)
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Ein Bauherr weigerte sich, den Werklohn zu zahlen, weil die beauftragte Lüftung noch Mängel aufwies. Der Auftragnehmer trat daraufhin vom Vertrag zurück und verlangte sein Geld. Zu Recht, sagt der OGH.

Wien. Im Zuge einer Generalsanierung eines Bürogebäudes beauftragte die Eigentümerin einer Liegenschaft eine Gesellschaft mit Heizungs-, Klima-, Lüftungs- und Sanitärarbeiten.

Zu Schwierigkeiten kam es, als die Auftragnehmerin eine Teilschlussrechnung in der Höhe von 526.324 Euro legte. Diese wurde zwar von einem technischen Büro fachlich und rechnerisch geprüft und freigegeben, jedoch von der Auftraggeberin nicht bezahlt. Ihr Argument: Es bestünden noch Mängel. Die Auftragnehmerin verlangte daraufhin von der Auftraggeberin eine Sicherstellung in Höhe eines Fünftels ihres Entgelts. Zeitgleich teilte sie mit, dass sie keine weiteren Leistungen erbringen werde, solange die Sicherstellung (etwa in Form einer Bankgarantie oder eines Sparbuchs) nicht vorliege.

Die Auftraggeberin reagierte auch nach Setzung einer Nachfrist in keiner Weise. Die Auftragnehmerin erklärte deshalb ihren Vertragsrücktritt gemäß § 1170b ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) und klagte ihre Auftraggeberin auf den ausstehenden Werklohn. Die Bauherrin aber weigerte sich weiterhin zu zahlen. Sie vertrat den Standpunkt, die klagende Partei hätte das Sicherstellungsbegehren nur rechtsmissbräuchlich erhoben. Eigentlich wolle sie sich nur der Verpflichtung entziehen, den Vertrag vollständig zu erfüllen. Tatsache sei, dass die Lüftungsanlage noch immer nicht ordnungsgemäß funktioniere, alle Versuche, die Mängel zu beheben, seien erfolglos gewesen. Deshalb halte sie mit Fug und Recht den Werklohn zurück.

OGH-Entscheidung klärt vieles

Doch kann der Auftraggeber eines Werkes den Werklohn wirklich zurückbehalten, wenn noch Mängel bestehen?

Anlässlich dieses Rechtsstreits hatte auch der Oberste Gerichtshof (OGH) Gelegenheit, sich erstmals mit dieser in der Praxis sehr relevanten Frage zu befassen (1 Ob 107/16s). Er bestätigte im Wesentlichen die Rechtsmeinung der Vorinstanzen: Selbstverständlich sei der Werklohn mit dem Rücktritt der Auftragnehmerin fällig. Und zwar selbst dann, wenn noch Mängel vorliegen. Und die Auftragsnehmerin habe seit ihrem Rücktritt gar nicht mehr die Pflicht, das Gewerk fertigzustellen, so der OGH. Die Auftraggeberin könne sich deshalb nicht mehr darauf berufen, dass die Auftragnehmerin das Werk erst einmal mängelfrei übergeben müsse. „Sie kann lediglich jenen Aufwand vom fälligen Werklohn abziehen, der entstanden wäre, hätte ihr ursprünglicher Vertragspartner die Mängel selbst behoben“, sagt Rechtsanwalt Patrick Panholzer. Er vertrat die Auftragnehmerin im gesamten Verfahren.

Wohlgemerkt: Nicht relevant sind die Kosten, die ein Drittunternehmen für die Behebung der Mängel in Rechnung gestellt hätte. Panholzer: „Das ist eine wichtige Facette dieser Entscheidung. Denn wird zur Mängelbehebung ein drittes Unternehmen herangezogen, kommt das natürlich teurer, zumal es das Werk ja nicht selbst errichtet hat und deshalb jedenfalls einen Risikozuschlag verrechnen wird.“

Der Immobilienrechtsexperte ist – wenig überraschend – von der Richtigkeit der aktuellen Entscheidung vollends überzeugt: „Jede andere Lösung würde aus meiner Sicht der Intention des § 1170b ABGB diametral widersprechen. Erklärtes Ziel dieser Bestimmung ist unzweifelhaft, die Insolvenzrisken im Bau- und Baunebengewerbe zu vermindern. Denn der Auftragnehmer ist aufgrund seiner Vorleistungspflicht der Schwächere und dem Insolvenzrisiko des Auftraggebers ganz besonders ausgesetzt.“

Das OGH-Judikat hält er für die Praxis als äußerst relevant, schließlich gehören Streitigkeiten um ausstehende Werklöhne zum Alltag – nicht nur im Baugewerbe. Vor Gericht zogen die Auftragnehmer ob der hohen Prozessrisken und -kosten bisher jedoch nur selten. Viel öfter gäben sie sich mit – für sie oft ungünstigen – Vergleichen zufrieden. Genau das kann sich nun ändern: „Nunmehr ist ein Gerichtsverfahren über einen noch offenen Werklohn mit einem maximal eingeschränkten Prozessrisiko möglich, da der gefährliche ,Einwand der mangelnden Fälligkeit‘ wegfällt.“ Das wird viele ermutigen.

Für Bauherren weitreichend

Der Bauherr ist künftig also gut beraten, dem Sicherstellungsbegehren seines Auftragnehmers zu folgen. Kommt er seinem Begehren nämlich nicht fristgerecht nach, riskiert er, dass der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktritt und trotz vorhandener Mängel seinen Entgeltanspruch geltend macht. Ein Ergebnis, das nicht im Interesse des Bauherrn liegt.

Könnte die neue Rechtslage dazu führen, dass Unternehmer nun vermehrt ihren Sicherstellungsanspruch als Instrument dazu nutzen werden, sich der unliebsamen Pflicht zur Mängelbehebung zu entziehen? Panholzer: „Das wird die Zukunft erst weisen. Eines steht für mich aber schon jetzt fest: § 1170b ABGB gibt es schon seit zehn Jahren. Nun ist diese Bestimmung mit einer gehörigen Portion an Leben erfüllt worden.“

LEXIKON

§ 1170b ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) sieht vor, dass ein Werkunternehmer (Auftragnehmer) ab Vertragsabschluss für das noch ausstehende Entgelt eine Sicherstellung von dem Werkbesteller (Auftraggeber, Bauherrn) in der Höhe eines Fünftels des vereinbarten Werklohns verlangen kann. Leistet der Werkbesteller keine Sicherheit, kann der Werkunternehmer binnen angemessener Frist die Vertragsaufhebung erklären und den fehlenden Werklohn einfordern.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 22.12.2016)

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