Gibt es Auswege aus der Haftung für Häuselbauer?

(c) BilderBox
  • Drucken

Lohndumping-Gesetz. Wer gut verhandelt, kann sich vor Auftraggeberhaftung schützen.

Wien. Das neue Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, das seit 1. Jänner gilt, nimmt auch private Häuselbauer stärker in die Pflicht: Nicht nur Unternehmen, sondern auch private Bauherren können jetzt für Unterentlohnungen haftbar werden, wenn auf ihren Baustellen ausländische Billigarbeitskräfte werken.

Konkret haftet ein Bauherr, auch ein privater, wenn er von der Unterentlohnung wusste oder „diese aufgrund offensichtlicher Hinweise ernstlich für möglich halten musste und sich damit abfand“. Er schlittert dann in die Rolle eines Bürgen und Zahlers. Das ist die strengste Bürgenhaftung, man kann sofort zur Kasse gebeten werden und nicht erst, wenn der Schuldner – in diesem Fall die Baufirma – weiterhin die Zahlung verweigert.

Wann entsteht die Haftung?

Damit ist klar: Wer nur deshalb eine ausländische Baufirma beauftragt, weil ihr Angebot gar so billig ist, kann leicht in Probleme schlittern. Bislang kaum thematisiert wurde jedoch, wie man sich als Auftraggeber in einem solchen Fall aus der Affäre ziehen kann. Dafür lässt das Gesetz durchaus Möglichkeiten offen – vor allem, solange man dem Unternehmer den Werklohn noch nicht gezahlt hat.

Aber von Anfang an: Damit es überhaupt zu einer Haftung des Auftraggebers kommen kann, muss der zu niedrig entlohnte Bauarbeiter spätestens acht Wochen nach Fälligkeit seines Entgeltanspruchs die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) informieren. Bestätigen sich seine Angaben, verständigt die BUAK den Auftraggeber schriftlich von der Entgeltforderung. Das löst dessen Haftung gegenüber dem Arbeitnehmer aus. Dieser kann seinen Anspruch nun direkt beim Auftraggeber geltend machen, und zwar innerhalb einer Frist von neun Monaten ab Fälligkeit.

Die Verständigung durch die BUAK bewirkt aber mehr als das: Von diesem Zeitpunkt an kann der Auftraggeber seinerseits der Baufirma die Zahlung des Werklohns verweigern (für diesen wie auch für andere Aufträge). Und zwar im Ausmaß des Betrags, den ihm die BUAK mitgeteilt hat, samt einem Aufschlag für allfällige Verfahrenskosten. Zahlt der Auftraggeber dem Arbeitnehmer sein Entgelt, kann er den entsprechenden Betrag vom Werklohn, den er der Baufirma schuldet, abziehen.

Vertraglich vorbeugen

Hat der Auftraggeber den Werklohn schon bezahlt, kann er von der Baufirma Ersatz für das an den Arbeitnehmer bezahlte Entgelt verlangen. Seine rechtliche Position ist dann aber schwächer – schließlich muss er seinen Anspruch gegenüber einer ausländischen Firma durchsetzen.

Vorbeugen kann man durch gute Vertragsgestaltung. Man kann theoretisch Nachweise für die korrekte Entlohnung verlangen. Oder aber man vereinbart mit der Baufirma, dass der Werklohn erst fällig wird, wenn die Fristen der Arbeitnehmer für die Geltendmachung der Haftung abgelaufen sind. Wird man dann tatsächlich für Entgeltforderungen in Anspruch genommen, kürzt man den Werklohn entsprechend. Vom Gesetzgeber ist das durchaus gewollt: Laut den Erläuterungen will er Auftraggebern die Möglichkeit geben, wirtschaftlich so gestellt zu werden, dass sie im Ergebnis nicht mehr zahlen müssen als den Werklohn. Betont wird auch, dass ihnen die Wahlfreiheit bleiben muss, Firmen zu beauftragen, die Mitarbeiter grenzüberschreitend entsenden.

Faktisch wird es aber von der Marktmacht des Auftraggebers abhängen, ob er z. B. lange Zahlungsfristen durchsetzen kann. Wer laufend Aufträge an dieselbe ausländische Firma vergibt, kann zudem auch bei einem späteren Auftrag den Werklohn zurückhalten. Fazit: Große Auftraggeber – auch die öffentliche Hand – werden sich tendenziell leichter gegen das Haftungsrisiko absichern können als kleine. Und schon gar als der private Häuselbauer.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 05.01.2017)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:

Mehr erfahren

Lukšů lebt mit ihrer kleinen Tochter in Bratislava und arbeitet in einem Modegeschäft in Kittsee im Burgenland. Hier verdiene sie um die Hälfte mehr als in ihrer Heimat, erzählt sie.
Österreich

"Wir sind EU-Bürger zweiter Klasse"

Mehr als 100.000 Menschen pendeln täglich aus den östlichen Nachbarländern über die Grenze, um hier zu arbeiten. In Österreich geringgeschätzt, in der Heimat beneidet: Diese Grenzerfahrung machen viele. Anna Lukšů ist eine von ihnen.
Effektiver W�rmeschutz durch D�mmstoffe aus Glaswolle DEU Brandenburg Cottbus Copyright � Dachd�mmun
Home

Private Häuselbauer haften für Lohndumping

Mit Jänner 2017 treten neue Regelungen in Kraft. Dann können sich aus der EU nach Österreich entsandte Bauarbeiter für Bezahlung unter dem Kollektivvertrag auch am Bauherrn schadlos halten.

Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.