Rotes Kreuz: Gesetzlicher Schutz verfassungskonform

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VfGH. Schutz des Logos verletzt Erwerbsfreiheit nicht.

Wien. Der strenge Schutz des Roten Kreuzes als Zeichen der gleichnamigen Hilfsorganisation ist verfassungskonform, bestätigte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in zwei aktuellen Entscheidungen (E 1110/2015, E 2288/2015). Es ging darin um die Frage, ob es verfassungsmäßige Rechte verletzt, dass laut dem Rotkreuzgesetz andere Organisationen oder Unternehmen dieses Zeichen – auch in abgewandelter Form – nicht führen dürfen.

Eine Tierklinik hatte in ein rotes Kreuz eine Pfote eingefügt, um für Erste-Hilfe-Kurse für Tierbesitzer zu werben, und hatte dafür eine Verwaltungsstrafe nach dem Rotkreuzgesetz ausgefasst. Dasselbe war auch einer Rettungsorganisation passiert, die einen Hundekopf in ein weißes, mit roten Linien umrandetes Kreuz gesetzt hatte.

Beide sahen darin eine Verletzung ihrer Erwerbsfreiheit und ihres Eigentumsrechts, der VfGH wies die Beschwerden jedoch ab: Der Schutz des Logos diene der Unterscheidbarkeit des Roten Kreuzes, damit die Organisation ihre völkerrechtlichen Aufgaben erfüllen könne. Es sei daher nicht unverhältnismäßig, dass andere Retter und Ersthelfer dieses Zeichen nicht verwenden dürfen, entschied das Höchstgericht. Solche Organisationen haben nach Ansicht des VfGH genug andere Möglichkeiten, ihre Tätigkeit zu charakterisieren. (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 12.01.2017)

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