Zuspätkommen wegen Glatteises ist kein Entlassungsgrund

(c) Clemens Fabry
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Die Arbeitnehmer sind jedoch verpflichtet, ihnen zumutbaren Vorkehrungen zu treffen. Auch muss der Arbeitgeber informiert werden, wenn es dennoch später wird.

Wer heute wegen des Glatteises nicht pünktlich zur Arbeit kommen konnte, hat keinen Entlassungsgrund geliefert. Ist es nämlich wegen Wetterkapriolen nicht oder nicht rechtzeitig möglich, am Arbeitsplatz zu erscheinen, ist das ein sogenannter Dienstverhinderungsgrund, der das Fehlbleiben rechtfertigt, stellt die Arbeiterkammer Oberösterreich klar.

Ein Entlassungsgrund ist ein verspätetes Eintreffen am Arbeitsplatz aufgrund extremer Wetterbedingungen – wie der heutigen Eisglätte – nicht. Allerdings sind Arbeitnehmer verpflichtet, ihnen zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um trotz widriger Umstände rechtzeitig zur Arbeit zu kommen bzw. dem Arbeitgeber Bescheid zu geben, wenn es dennoch später wird.

Die wegen der Dienstverhinderung nicht erbrachte Arbeitszeit muss meist auch entlohnt werden. Angestellte haben jedenfalls einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Arbeiter haben einen soclhen dann, wenn dieser im anzuwendenden Kollektivvertrag nicht ausgeschlossen ist.

„Gemeldet hat sich bei uns heute noch niemand, der wegen des Zuspätkommens aufgrund des Glatteises gröbere Probleme am Arbeitsplatz bekommen hat“, sagt AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer. „Ich gehe davon aus, dass die Unternehmer in einer solchen Ausnahmesituation ein Einsehen haben.“

(APA)

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