Verrichtet ein Betriebsrat Schwerarbeit?

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THEMENBILD: PFLEGEHEIM(c) APA (BARBARA GINDL)
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Eine diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester war von 1. Oktober 1996 bis 31. Jänner 2016 in einem Landespflegezentrum der Steiermark beschäftigt.

In den letzten zehn Jahren war sie jedoch als Zentralbetriebsratsvorsitzende von ihrem Arbeitgeber dienstfrei gestellt. Im März 2016 bekam sie von der Pensionsversicherungsanstalt einen Bescheid, der sie empörte. Die Zeit, in der sie als Zentralbetriebsrätin tätig war– immerhin zehn Jahre –, hatte die Pensionsversicherungsanstalt nicht als Schwerarbeitszeiten anerkannt. Für die 55-jährige Frau eine absolut inakzeptable Entscheidung. Sie zog vor Gericht. So kam es, dass sich nun der Oberste Gerichtshof (OGH) damit zu befassenhatte, ob ihre Zeit als Zentralbetriebsrätin tatsächlich als Schwerarbeit zu qualifizieren sei.

Für den 10. Senat des OGH lag die Antwort auf der Hand: Ob die vom Versicherten erworbenen Versicherungszeiten als Schwerarbeitsmonate zu bewerten sind oder nicht, hänge von der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit ab.

Die Klägerin hat aber in ihren letzten zehn Arbeitsjahren ihr Betriebsratsmandat ausgeübt und eben nicht als Krankenschwester gearbeitet. Sie hat weder kranke und alte Menschen gewaschen, gehoben oder gefüttert noch Nacht- und Wochenenddienste gemacht. Sie hat sich als dienstfrei gestellte Zentralbetriebsrätin – hoffentlich – für die Belegschaft eingesetzt. Und diese Arbeit könne, so der OGH, beim besten Willen nicht als Schwerarbeit qualifiziert werden, auch wenn sie vor ihrer Freistellung Schwerarbeit verrichtet hat.

Das Argument der Klägerin, sie werde aufgrund ihrer Betriebsratsfunktion benachteiligt, ließ der OGH nicht gelten.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 02.02.2017)


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