Steuervorteil gilt nicht für jede Karnevalsfete

Der Karneval wird –jedenfalls in Teilen Deutschlands und ganz besonders im Rheinland – mit einem Enthusiasmus gefeiert, der nicht jedem Österreicher nachvollziehbar ist.

Seine Bedeutung hat sich auch in der deutschen Rechtsordnung niedergeschlagen, denn Karnevalsveranstaltungen sind sogar steuerrechtlich privilegiert.

Allerdings gilt das nicht für jede „Karnevalsparty“. Das stellte der Bundesfinanzhof (BFH) in einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung fest, sie müsse schon der Pflege des Brauchtums dienen.

Die „Nacht der Nächte“, die alljährlich in Bergisch Gladbach stattfindet und sich großer Popularität erfreut, tut das offenbar nicht in der Form, wie sich das die Münchner Richter erwarten. Statt sieben Prozent Umsatzsteuer müssen die Veranstalter für die Mega-Sause 19 Prozent berappen, denn die Maskerade ist nach ihrem Urteil nicht traditionell genug.

Schließlich habe der Gesetzgeber nicht das Partymachen fördern wollen, sondern das traditionelle Brauchtum“, sagte BFH-Richter Hans-Werner Heidner. Gleichwohl sei dem BFH völlig bewusst, „dass es sich beim rheinischen Karneval um ein hohes Kulturgut handelt“. Doch der im Gesetz vorgesehene Steuervorteil sollte nur für jene Karnevalsveranstaltungen gelten, die durch „Elemente des Karnevals in seiner traditionellen Form“ gekennzeichnet sind.

Der Auftritt der Cheerleader des 1. FC Köln und ein Schlagersänger, der bei der streitgegenständlichen „Nacht der Nächte“ Lieder zum Besten gab, trugen jedenfalls nach Meinung der Richter nicht dazu bei, der Karnevalsfete einen ausreichend traditionellen Anstrich zu geben.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 09.02.2017)


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