Gericht zweifelt Verbot von Bestpreisklausel an

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Booking.com. Laut deutschem Kartellsenat könnte die Klausel zur Abwehr von Trittbrettfahrern nötig sein.

Düsseldorf. Das Hotelbuchungsportal Booking.com könnte im Streit mit dem deutschen Bundeskartellamt Rückendeckung durch das Oberlandesgericht Düsseldorf bekommen. Der Erste Kartellsenat des Gerichts signalisierte in einer mündlichen Verhandlung Zweifel an der Entscheidung der Wettbewerbshüter, Bestpreisklauseln in Verträgen mit Hotelpartnern als kartellrechtswidrig zu untersagen.

Die Klausel von Booking.com sah vor, dass der Zimmerpreis auf der hoteleigenen Website nicht niedriger sein durfte als das Angebot auf dem Buchungsportal. Das Bundeskartellamt sah darin eine verbotene Wettbewerbseinschränkung, Booking.com legte dagegen Beschwerde beim Oberlandesgericht ein. Laut dem vorsitzenden Richter des Senats prüft das Gericht nun, ob es sich bei der Bestpreisklausel nicht um eine notwendige Nebenabrede in den Vereinbarungen mit den Hotelpartnern handle. Denn ansonsten könnten Hotels quasi als Trittbrettfahrer die Online-Plattform nutzen, um von Zimmersuchenden wahrgenommen zu werden, dann jedoch die Gäste zur Buchung mit günstigeren Preisen auf die eigene Website locken. Eine endgültige Entscheidung steht noch aus. (APA/dpa)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 09.02.2017)


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