Hassposting: FPÖ-Klub haftet als "Host-Provider"

 Harald Walser wehrte sich gegen ein diffamierendes Posting und bekam Recht.
Harald Walser wehrte sich gegen ein diffamierendes Posting und bekam Recht.(c) ROLAND SCHLAGER / APA
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Wer für Dritte Inhalte speichert, unterliegt laut OGH dem E-Commerce-Gesetz.

Wien. Erst kürzlich blitzte FPÖ-Chef Heinz-Christian Strache beim OGH mit einer Klage wegen eines grenzwertig formulierten Facebook-Postings ab („Die Presse“ berichtete). Nun musste in einem Fall mit umgekehrten Vorzeichen der FPÖ-Parlamentsklub eine Niederlage beim Höchstgericht einstecken. Auf der „blauen“ Facebook-Seite war am 25. Juli 2016 ein Beitrag über den Sprengstoffanschlag von Ansbach in Bayern erschienen, den ein Facebook-Nutzer am Tag darauf mit folgenden Worten kommentierte: „Was meint der enthirnte grüne Psychopath Walser dazu???“

Gemeint war der Abgeordnete Harald Walser, jedes Facebook-Mitglied konnte den diffamierenden Kommentar lesen. Der FPÖ-Klub wurde – so die gerichtlichen Feststellungen – am 19. August darauf hingewiesen, er habe das Posting aber erst neun Tage später gelöscht. Und damit zu spät, bestätigte der OGH (6Ob244/16z). Er wertete es als Verstoß gegen das E-Commerce-Gesetz.

Hinter die Ohren schreiben müssen sich das alle, die auf ihrer Facebook-Seite anderen Nutzern die Möglichkeit geben, Inhalte zu veröffentlichen: Denn wer das tut, gilt laut dem Urteil als Host-Provider – und zwar unabhängig davon, ob man ein Entgelt dafür verlangt oder nicht. Man ist dann ein „Diensteanbieter“ im Sinne des E-Commerce-Gesetzes. Als solcher haftet man zwar grundsätzlich nicht für Informationen, die ein Nutzer eingegeben hat und die man in dessen Auftrag speichert – aber nur, solange man von einer Rechtswidrigkeit keine Kenntnis hat und sich „in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird“.

„Fähigkeiten eines Laien“

Sobald man aber davon erfährt, muss man unverzüglich die Inhalte entfernen oder den Zugang dazu sperren. Man muss also sofort handeln. Auch Unternehmen und selbst Privatpersonen riskieren viel, wenn sie in einem solchen Fall zu lange zögern.

Dass der diffamierende Inhalt nicht vom Seitenbetreiber stammte, stand außer Streit, auch, dass dieser ihn nicht provoziert hatte. Dass ihm jedoch die Rechtswidrigkeit bewusst war, habe das Rekursgericht „in vertretbarer Weise bejaht“, entschied der OGH. Zwar sei dabei auf die Fähigkeiten eines juristischen Laien abzustellen – hier die Rechtswidrigkeit zu erkennen, mutet das Höchstgericht aber sichtlich auch einem Laien zu. Bei der Äußerung in dem Posting habe es sich um ein „beleidigendes Werturteil ohne jegliches Tatsachensubstrat“ und ohne Zusammenhang mit dem Beitrag über den Sprengstoffanschlag gehandelt. Sie gehe somit über das hinaus, was in der politischen Debatte zu tolerieren sei. Zudem komme es auch auf die Wortwahl und die Diffamierungsabsicht an.

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("Die Presse", Print-Ausgabe, 23.02.2017)

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