Massagen in der Apotheke? Laut Gericht nicht erlaubt

(c) Clemens Fabry
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Nein zu breitem Zusatzangebot in Apotheke.

Wien. Welche Zusatzdienstleistungen dürfen Apotheker anbieten? Damit befasste sich vor kurzem der Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Beantragt worden war die Bewilligung einer Apotheke samt Beratungsraum. In diesem sollten jedoch nicht nur Beratungsgespräche, sondern auch Dermokosmetik, Massagen und Ayurveda angeboten werden.

Das sei durch die Rechtslage nicht gedeckt, entschied der VwGH (Ro 2014/10/0085). Zwar erlaubt die Apothekenbetriebsordnung, dass Apotheker zusätzliche Dienstleistungen erbringen, etwa Gesundheits- und Ernährungsberatung, Vermittlung von Gesundheitsdienstleistungen, Durchführung von Umwelttests und einiges mehr – die Aufzählung ist bloß demonstrativ. Im Wesentlichen gehe es dabei aber immer um Beratung und Information in Fragen von Gesundheit, Ernährung und gesunder Lebensführung, entschied der VwGH. Ein bloß auf irgendeine Weise gegebener „Gesundheitsbezug“ sei nicht ausreichend. Soweit der Beratungsraum für Dermokosmetik, Massagen und Ayurveda gewidmet sei, komme somit eine Betriebsanlagengenehmigung von vornherein nicht in Betracht. Und auch für Beratungen – die an sich erlaubt sind – nur dann, wenn der eigentliche Apothekenbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt werde. Das habe die Behörde jedoch nicht geprüft. (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 23.02.2017)


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