Insidergeschäfte: Vorsicht bei Aktienhandel von Topmanagern

Geschäfte von Deutsche-Börse-Chef Carsten Kengeter belasteten die nun offenbar geplatzten Fusionsgespräche mit der Londoner Stock Exchange.
Geschäfte von Deutsche-Börse-Chef Carsten Kengeter belasteten die nun offenbar geplatzten Fusionsgespräche mit der Londoner Stock Exchange.(c) APA/AFP/BORIS ROESSLER
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Zu erkennen, wann eine Insiderinformation vorliegt, deretwegen Geschäfte mit Aktien des eigenen Unternehmens verboten sind, ist oftmals schwierig. Beim geringsten Zweifel sollte man vom Handel Abstand nehmen.

Wien. Schon der bloße Verdacht auf Insiderhandel kann gravierende Auswirkungen auf Manager und betroffene Unternehmen haben. Das spüren die Deutsche Börse und deren Chef, Carsten Kengeter, gerade besonders deutlich. Kürzlich bekannt gewordene Aktiengeschäfte des Topmanagers vom Dezember 2015 dürften dem Vernehmen nach die nun offenbar gescheiterte Fusion mit der Londoner Börse zusätzlich erschwert haben. Aber wann genau sind derartige Geschäfte eigentlich verboten?

Die in sämtlichen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbare EU-Marktmissbrauchsverordnung kennt sowohl regelmäßige als auch anlassbezogene Handelsverbote. Zunächst dürfen Vorstände und Aufsichtsräte von börsenotierten Gesellschaften in sogenannten geschlossenen Zeiträumen (closed periods) keine Geschäfte mit Aktien oder Schuldtiteln ihres Unternehmens (oder sich darauf beziehender Derivate) tätigen. Closed periods gelten immer während eines 30-tägigen Zeitraums vor der Bekanntgabe von Finanzinformationen (Jahresberichte, Halbjahresberichte, Quartalsberichte); dies unabhängig davon, ob die Betroffenen gerade über geheime, kursrelevante Informationen verfügen. Ausnahmen von diesem Handelsverbot können (vom Unternehmen selbst) zwar unter besonderen Voraussetzungen gewährt werden, spielen praktisch aber – weil überaus heikel – keine Rolle. Verstöße werden mit Geldstrafen bis zu einer halben Million Euro bestraft.

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