Kopftuchverbot: Firmen müssen sich deklarieren

Geschäftsfrauen mit Kopftuch (Symbolbild)
Geschäftsfrauen mit Kopftuch (Symbolbild)imago/Westend61
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Religiöse Symbole. Unternehmen dürfen diese in bestimmten Fällen verbieten – aber worauf kommt es dabei an? Und würden frühere gerichtliche Streitfälle jetzt anders ausgehen?

Wien. „Wir sind froh, dass der EuGH das klar ausgesprochen hat.“ Ingomar Stupar, in der Wirtschaftskammer Österreich für Sozialpolitik zuständig, begrüßt die am Dienstag ergangenen EuGH-Entscheidungen zum islamischen Kopftuch (C-157/15, C-188/15). Der EuGH entschied, dass zwar eine Kundenbeschwerde nicht zur Entlassung einer Kopftuchträgerin berechtigt, Arbeitgeber aber das Tragen sichtbarer religiöser oder weltanschaulicher Symbole beim Kontakt mit Kunden verbieten können. Der Gerichtshof habe „unternehmerische Freiheit gegen Religionsausübung abgewogen“, sagt Stupar. Klar sei damit auch, dass „nicht jede Stellenabsage wegen eines Kopftuchs verbotene Diskriminierung sein muss“.

Worauf kommt es aber an, wenn Firmen ein neutrales Erscheinungsbild ihrer Mitarbeiter wollen? „Es muss im Unternehmen eine Richtlinie geben, die alle religiösen Symbole verbietet“, sagt Stefan Kühteubl, Partner bei Schönherr Rechtsanwälte. Und zwar nur für Mitarbeiter mit Kundenkontakt – „dann ist es haltbar“. Ein Arbeitgeber, der „keine klare Linie fährt“, mache sich jedoch weiterhin angreifbar.

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