Schriftliche Stellungnahmen sind in Wirtschaftsstrafverfahren gängige Praxis. Das kann sich jetzt ändern.
Wien. Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) führt gegen den ehemaligen Bürgermeister von Hartberg, Karl Pack (ÖVP), seit einiger Zeit ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue und des Amtsmissbrauchs durch, nachdem Stadtrat Christoph Wallner (Grüne) in einer Anzeige Vorwürfe gegen ihn erhoben hatte.
Ende November 2016 wurde Pack bereits als Beschuldigter einvernommen. Dabei erklärte er auch, dass er sich ergänzend auf „eine noch in Vorbereitung befindliche Stellungnahme“ seines Rechtsanwalts berufe, die er auch zum Inhalt seiner Aussage erheben werde. Diesen Schriftsatz übermittelte sein Anwalt, Gerald Ruhri, wenig später der WKStA. Nur einen Tag später folgte ein Anruf des zuständigen Sachbearbeiters der WKStA. Dieser kritisierte die Einbringung der „Stellungnahme“ und wollte zu Ruhris großer Überraschung wissen, auf welcher Rechtsgrundlage sie eigentlich erfolgt sei. Aus Sicht des Strafrechtsverteidigers war und ist die Antwort sonnenklar: „§ 49 Ziffer 4 Strafprozessordnung (StPO) normiert, dass der Beschuldigte insbesondere das Recht hat, sich zum Vorwurf zu äußern oder nicht auszusagen“, sagt Ruhri.