Glücksspielgesetz muss nicht geändert werden

(c) Die Presse (Clemens Fabry)
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Alle drei Höchstgerichte sind sich einig: Das Glücksspielgesetz verstößt weder gegen österreichisches Verfassungsrecht noch gegen Unionsrecht. Maßvolle Werbung für Glücksspiele ist demnach in Österreich weiterhin zulässig.

Wien. Das Glücksspielgesetz (GSpG 1989) sieht strenge Maßnahmen vor, um den Glücksspielmarkt zu regulieren. Dazu gehören zahlenmäßige Beschränkungen, Verlässlichkeitsprüfungen und zwingende Spielerschutzmaßnahmen für Große Glücksspiele. „Die Rechtfertigung dieser Regelungen und auch die Zulässigkeit maßvoller Werbung konzessionierter Unternehmen schien bisher unbestritten“, sagt Gerhard Strejcek, Vorstand des Zentrums für Glücksspielforschung.

„Doch dann trat der Oberste Gerichtshof im März 2016 mit einem Antrag auf Normenkontrolle an den Verfassungsgerichtshof heran. Er vertrat die Ansicht, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verbiete eine entsprechende Werbung und führe womöglich zur Unanwendbarkeit bzw. Unionsrechtswidrigkeit einzelner Reglungen des GSpG“, sagt Dietmar Hoscher, Vorstandsdirektor der Casino Austria.

Nach der Judikatur des EuGH muss ein EU-Mitglied eine in sich stimmige (kohärente) nationale Glücksspielpolitik verfolgen, mit der der Staat öffentliche Interessen wie Spielerschutz und Bekämpfung der Geldwäsche effizient verfolgt. Die Abwägung, ob nationale Maßnahmen verhältnismäßig sind, überlässt der EuGH aber den nationalen Gerichten.

Kurz nachdem der OGH seinen Gesetzesprüfungsantrag dem VfGH vorgelegt hat, publizierte der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis vom 16. März 2016. Darin setzte sich der VwGH eingehend mit den in Österreich eingesetzten Werbemaßnahmen auseinander und kam zu einem ganz anderen Ergebnis als der OGH: Die einschlägigen Bestimmungen des GSpG seien nicht unionsrechtswidrig.

Ganzer Markt ist zu betrachten

Am 15. Oktober 2016 meldete sich dann der VfGH zu Wort. Er wies die OGH-Anträge aus formalen Gründen als unzulässig zurück.

Interessanterweise befasste er sich aber in einem Erkenntnis vom selben Tag – freilich in einer anderen Beschwerdesache – inhaltlich mit der Verfassungs- und Unionsrechtskonformität des GSpG: Und auch er widersprach der Auffassung des OGH. Weder widerspreche das GSpG der österreichischen Verfassung noch dem Unionsrecht, so sein Fazit. „Der OGH betrachtet nämlich isoliert konkrete Werbetätigkeiten einzelner Konzessionäre, ohne eine gesamthafte Würdigung der Auswirkungen auf dem Glücksspielmarkt im Sinne der Rechtsprechung des EuGH vorzunehmen“, kritisiert der VfGH den OGH.

Dietmar Hoscher freut sich freilich über diese Entscheidung: „Somit scheint geklärt, dass beide Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts keine Bedenken an dem GSpG und den angewendeten Regelungen des Spielautomatengesetz der Länder hegen.“

Und wie reagierte der OGH auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs? Ohne Weiteres hätte er seinen Gesetzesprüfungsantrag verbessert noch einmal einbringen können. Das tat er jedoch nicht, sondern entschied sich für ein pragmatischeres Vorgehen. Mit Beschluss vom 22. 11. 2016 entschied er, die unterbrochenen Verfahren fortzusetzen und diese Fälle anhand jener Argumente zu entscheiden, die den VfGH in seinem Erkenntnis vom 15. 10. 2016 dazu gebracht haben, die Unions- und Verfassungswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols zu verneinen. Damit liegen erstmals zeitnah Urteile aller drei Höchstgerichte vor, die unisono zum Ergebnis kommen, dass maßvolle Werbung von konzessionierten Unternehmen rechtmäßig ist. (hec)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 30.03.2017)

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