Apfel der Woche

Manchmal ist ein Apfel eben doch nicht bloß Obst

Der Apfel, ein Urprodukt.
Der Apfel, ein Urprodukt.(c) imago/Ulrich Roth (imago stock&people)
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Apfel mit Laseraufschrift ist kein Urprodukt mehr.

Ein Apfel ist „Obst“. Und Obst ist ein Urprodukt – so steht es in der Urprodukteverordnung. Auch „gewaschen, geschält, geteilt oder getrocknet“ bleibt der Apfel, was er war. Aber was, wenn man ihn lasert? Ihm also einen Schriftzug in die Schale brennt?

Klar, gelaserte Äpfel kann man immer noch essen. Wer sie kauft, hat aber meist andere Intentionen, etwa, sie als Werbeartikel zu verschenken. Weshalb sie auch teurer sind als ohne Aufschrift. Also seien solche Äpfel nicht mehr bloß Obst, sondern das Produkt einer landwirtschaftlichen Nebentätigkeit, folgerte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB).

Es ging um die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungsbeiträge der Betriebsführer. Genauer, um die Aufteilung ihrer Einkünfte auf den „landwirtschaftlichen Flächenbetrieb“ und die Nebentätigkeit – was wichtig ist, denn die Beitragsgrundlagen dafür werden unterschiedlich ermittelt. Die Betroffenen bestritten auch gar nicht, dass sie zusätzlich ein Nebengewerbe betreiben. Sie stellen zum Beispiel Marmelade und gefärbte Ostereier her. Nur die gelaserten Äpfel, die wollten sie partout nicht hier eingerechnet wissen.

Das Bundesverwaltungsgericht gab ihnen Recht, es vertrat die Ansicht, auch ein Apfel mit Schriftzug sei immer noch „Obst“. Anders der Verwaltungsgerichtshof: Er entschied im Sinne der SVB (Ra2015/08/0175-10). Durch das Lasern werde „eine für eine Weiterverarbeitung eigener Erzeugnisse typische Wertschöpfung geschaffen“. Einkünfte daraus nicht in die Urproduktion, sondern in eine eigene Beitragsgrundlage einfließen zu lassen, sei deshalb berechtigt.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 06.04.2017)

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