4000 statt 824.250 Euro Strafe: Spediteur aus OÖ kommt glimpflich davon

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THEMENBILD: WETTBEWERBSBEHOeRDE DECKT KARTELL BEI SPEDITEUREN AUFAPA/HERBERT PFARRHOFER
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Das Berufungsgericht reduzierte die Strafe, weil der "alte" Strafrahmen nur 5000 Euro Höchststrafe vorsah. Der Unternehmer hatte Unterlagen nicht zur Kontrolle bereit gehalten.

Ein oberösterreichischer Spediteur ist bei einer über ihn im Zusammenhang mit der Beschäftigung von ungarischen Lkw-Fahrern verhängten Geldstrafe mit 4000 statt 824.250 Euro davongekommen. Das gab das Landesverwaltungsgericht (LVwG) in einer Presseaussendung am Montag bekannt.

Die zuständige Bezirkshauptmannschaft hatte die hohe Strafe verhängt, weil im Zusammenhang mit der Beschäftigung von 1099 Personen entgegen den Bestimmungen des aktuellen Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes bestimmte Unterlagen nicht am Firmensitz zur Kontrolle bereit gehalten worden seien. Für jeden einzelnen betroffenen Arbeitnehmer gab es eine Strafe - so kam die hohe Summe zustande.

Maximal 5000 Euro Strafe nach altem Recht

Der Unternehmer rief den LVwG an und beantragte die ersatzlose Streichung des Straferkenntnisses. Sein Argument: Es sei keine Arbeitskräfteüberlassung vorgelegen. Für das Gericht handelte es sich bei der Beschäftigung von Lkw-Fahrern des ungarischen Tochterunternehmens sehr wohl um eine Arbeitskräfteüberlassung an das oberösterreichische Mutterunternehmen. Auf den verhandelten Sachverhalt sei aber noch nicht das erst seit Jahresbeginn geltende Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, sondern das bis dahin geltende Arbeitskräfteüberlassungsgesetz anzuwenden. Dieses sieht allerdings unabhängig von der Zahl der überlassenen Personen eine einheitliche Geldstrafe zwischen 500 und 5000 Euro vor. Das Gericht reduzierte unter Berücksichtigung der Straferschwerungs- und Milderungsgründe auf 4000 Euro.

(APA)


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