Insolvenzrecht: Neue Regeln für Forderungsanmeldung

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Die Reform des Privatkonkurses ist nicht die einzige wesentliche Änderung im Insolvenzrecht.

Wien. Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz, das derzeit in Ausschussbegutachtung ist, erhitzt vor allem wegen der geplanten Erleichterungen beim Privatkonkurs die Gemüter. Schuldnerberatungen begrüßen diese, Gläubigerschützer üben Kritik. Sie befürchten, Schuldner könnten zu leicht aus ihrer Verantwortung entlassen werden und Gläubiger häufiger um ihre Ansprüche umfallen. Susanne Fruhstorfer, Leiterin des Insolvenzrechtsteams bei Taylor Wessing CEE, relativiert diese Bedenken: Denn Schuldner sollen auch künftig einen Zahlungsplan vorlegen und nach Kräften Rückzahlungen leisten müssen. „Wenn man diese Obliegenheit ernst nimmt, lässt es sich steuern“, meint sie. Es werde an den Verbänden liegen, das auch wirklich geltend zu machen. Dann sei die Reform „vielleicht gar nicht so schlecht“, meint die Anwältin.

Sie weist aber auch auf andere, bisher kaum beachtete Neuregelungen hin. Vor allem geht es um Anpassungen, die durch die EU-Verordnung über Insolvenzverfahren (InsVO) notwendig wurden. Ziel sei eine EU-weite Vereinheitlichung, sagt Fruhstorfer. Das betreffe etwa den Inhalt des Insolvenzedikts. Bis Ende Juni 2018 sollen in allen EU-Ländern nicht nur einheitliche Insolvenzregister eingeführt, sondern diese auch vernetzt werden. Das soll für mehr Transparenz sorgen. Ein gewisses Gefahrenpotenzial berge es jedoch auch: „Als Vertragspartner muss man sich das anschauen“, sagt die Anwältin. Freilich sei es schon jetzt möglich, dass ausländische Insolvenzverfahren in der österreichischen Ediktsdatei eingetragen sind.

Neu geregelt wird auch, welchen Inhalt eine Forderungsanmeldung haben muss. Das dafür vorgesehene Formblatt muss man zwar nicht unbedingt verwenden, wohl aber alle verlangten Angaben machen. Etwa, ob ein Eigentumsvorbehalt besteht – aber auch, ob man mit einer Gegenforderung aufrechnen will. Das kann heikel sein: Rechnet man zu spät auf, kann man um viel Geld umfallen.

Strittige Gegenforderungen

Fruhstorfer nennt ein Beispiel: Jemand hat 30.000 Euro Honorarforderung gegenüber einem Autohaus, hat bei diesem aber auch ein Auto um 15.000 Euro gekauft und noch nicht bezahlt. Über das Autohaus wird ein Sanierungsverfahren eröffnet. Rechnet man auf, bevor der Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt wurde, ergibt sich ein Saldo von 15.000 Euro. Bei einer Quote von 20 Prozent erhält man immerhin 3000 Euro. Versäumt man die rechtzeitige Aufrechnung, bekommt man zwar 6000 Euro als Quote (20 Prozent von 30.000), muss aber die eigenen Schulden in voller Höhe zahlen. Und bleibt auf einem Minus von 9000 Euro sitzen.

Durch die Neuregelung sollten Fälle, in denen man auf die rechtzeitige Aufrechnung vergisst, seltener werden. Aber was tun, wenn die Gegenforderung des Insolvenzschuldners strittig ist – etwa, weil dessen Leistung mangelhaft war? „Rechnet man trotzdem auf, hat man die Forderung anerkannt“, sagt Fruhstorfer. In solchen Fällen kann es ein Nachteil sein, wenn man sich gleich bei der Forderungsanmeldung dazu deklarieren muss. Eine Lösung wäre, nur für den Fall aufzurechnen, dass die Gegenforderung zu Recht bestehen sollte („Eventualaufrechnung“). Ob das in dieser Situation zulässig ist, ist ungeklärt – zur Vorsicht sollte man es aber trotzdem so machen, rät die Juristin.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 20.04.2017)

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