Deutschland: Keine Gebühren für Kontoführung bei Bauspardarlehen

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Die Kosten für die Führung und Verwaltung der Konten dürften nicht auf die Kunden abgewälzt werden. Die Überwachung liege überwiegend im Interesse des Kreditgebers.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte eine Unterlassungsklage gegen die Badenia Bausparkasse, eine Generali-Tochter,  eingebracht und setzt sich am Dienstag damit in letzter Instanz auch durch. Bausparkassen dürfen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) von den Kunden keine Gebühren für ihr Darlehenskonto verlangen. Die Kosten für die Führung und Verwaltung der Konten dürften nicht auf die Kunden abgewälzt werden, sagte der Vorsitzende Richter Jürgen Ellenberger. Denn die Überwachung der Konten liege überwiegend im Interesse des Kreditgebers. Für Bausparkassen gelte da keine Ausnahme.

Die Badenia erhob laut ihren Geschäftsbedingungen eine Kontoführungsgebühr von 9,48 Euro pro Jahr. Die wurde fällig, sobald ein Kunde das Darlehen ganz oder teilweise in Anspruch nahm. Laut Verbraucherzentrale haben andere Bausparkassen ähnliche Geschäftsbedingungen. Für Kreditkonten bei normalen Banken hatte der BGH solche Gebühren bereits in der Vergangenheit gekippt.

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hatte aber noch 2015 geurteilt, dass das für Bausparkassen wegen der Besonderheiten dieses Geschäftsmodells nicht gelte. Mit der Kontogebühr werde die Überwachung des Kreditbestandes bezahlt, und das komme auch der Bauspargemeinschaft als Ganzes zugute, rechtfertigte er die Gebühren. Das sah der BGH nun anders. (Az.: XI ZR 308/15)

(APA/Reuters)


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