Rauchfangkehrer: Konkurrent ist Partei bei Bedarfsprüfung

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Dem Mitbewerber steht laut VwGH Rechtsschutz zu.

Wien. Das Rauchfangkehrer-Gewerbe ist seit Inkrafttreten der Novelle 2015 quasi zweigeteilt: in sicherheitsrelevante und nicht sicherheitsrelevante Tätigkeiten. Zu Ersteren zählen insbesondere feuer- und baupolizeiliche Aufgaben sowie Überprüfungen und Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr, erläutert der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einer aktuellen Entscheidung (Ro 2016/04/0008). Dafür braucht man eine Gewerbeberechtigung – und diese setzt voraus, dass im betreffenden Kehrgebiet ein Bedarf besteht. Was die nicht sicherheitsrelevanten Tätigkeiten betrifft, reicht dagegen eine bloße Anmeldung des Gewerbes.

Vor den VwGH kam die Sache durch einen Streit zwischen zwei Konkurrenten, die um die Gewerbeberechtigung eines verstorbenen Rauchfangkehrers im 22. Bezirk in Wien ritterten. Eine Einzelperson hatte sich zwar zuerst darum beworben, ihr Antrag war aber zunächst unvollständig und wurde erst später ergänzt. Zwischenzeitlich suchte auch eine Offene Gesellschaft (OG) um die Gewerbeberechtigung an, und dieses Ansuchen erfüllte alle Voraussetzungen.

Der VwGH stellte klar, dass Konkurrenten Parteistellung haben, wenn es um das Vorliegen der Gewerbevoraussetzungen eines Mitbewerbers geht. Für die Prüfung der zeitlichen Priorität komme es jedoch auf den Zeitpunkt an, in dem die Gewerbeanmeldung wirksam erfolgte – in dem also alle erforderlichen Nachweise bei der Behörde eingelangt sind. Das vorher abgegebene unvollständige Ansuchen zählt nicht. Die nicht sicherheitsrelevanten Tätigkeiten des Gewerbes darf der Konkurrent aber trotzdem ausüben. (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 22.06.2017)

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