Österreichische Anleger klagen Griechenland

A Greek flag flutters as tourists visit the Acropolis hill archaeological site in Athens
A Greek flag flutters as tourists visit the Acropolis hill archaeological site in AthensREUTERS
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Durch den Hellas-Schuldenschnitt geschädigte Investoren warten weiter auf ihre Entschädigung. Nun ersucht der OGH den EuGH um eine Vorabentscheidung in Sachen Zuständigkeit.

Klagen geschädigter österreichischer Gläubiger von griechischen Staatsanleihen liegen vorerst auf Eis. Im Falle eines Wieners, der wegen der Zwangskonvertierung seiner Anleihen vor Gericht zog, hat der Oberste Gerichtshof (OGH) jetzt den Europäischen Gerichtshof (EuGH) wegen einer Vorabentscheidung angerufen. Dabei geht dabei um die Frage, ob österreichische Gerichte in der Sache zuständig sind.

"Bisher haben wir schon fünf Jahre herumgekämpft wegen der Zuständigkeit", sagte der auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Rechtsanwalt Michael Brand am Mittwoch zur APA. In Österreich würden 20 bis 25 Verfahren in dieser Sache laufen, angestrengt von privaten Anlegern, institutionellen Investoren und Stiftungen. Ähnliche Klagen gebe es auch in Deutschland und in vielen anderen europäischen Ländern und auch in Griechenland selbst. Österreich sei diesbezüglich am Weitesten. "In Österreich sind ausschließlich wir tätig", so Brand. Mit der richtungsweisenden Entscheidung des EuGH in dieser Causa rechnet Brand frühestens in 18 bis 24 Monaten.

Zuständigkeit unklar

Zuvor hatte das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien seine internationale Zuständigkeit verneint, das Oberlandesgericht Wien bejahte sie. Laut Brand hat im September des Vorjahres der achte Senat des OGH entschieden, dass Österreich zuständig sei. Der von der Hellenischen Republik angerufenen OGH stellte nun am 25. April ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH.

Auslöser der Anlegerklagen ist der Schuldenschnitt, den sich Griechenland aufgrund der überbordenden Staatsverschuldung per Gesetz vom 23. Februar 2012 selbst verordnet hat. Auf Basis dieses Gesetzes nahm der beklagte Staat eine Konvertierung bestimmter Anleihen vor. Dadurch wurden die ursprünglichen Staatsanleihen zu Lasten der Gläubiger gegen neue Staatsanleihen mit einem niedrigerem Nominalwert umgetauscht.

Vertragsverhältnis fraglich

Unter anderem ein Wiener und laut "Tiroler Tageszeitung" auch ein Tiroler haben Griechenland auf die Zahlung von rund 29.000 bzw. 95.000 Euro verklagt. Beide haben über Depotbanken Staatsanleihen der Hellenischen Republik erworben. Diese hatte sie in Griechenland nach griechischem Recht emittiert. Zunächst waren die Teilnehmer des Girosystems der griechischen Zentralbank Inhaber und Gläubiger, erläutert der OGH gegenüber dem EuGH. Diese haben das Recht, Dritten - also Investoren - Rechtspositionen in Bezug auf die Anleihe einzuräumen. Ein solches Rechtsgeschäft wirke jedoch ausschließlich zwischen den Parteien. Zwischen den Klägern und der Hellenischen Republik bestehe kein Vertragsverhältnis.

Die Kläger monieren andererseits, dass der griechischen Staat bis zum Zeitpunkt der Zwangskonvertierung stets die Zinsen auf ihre Konten in Österreich überwiesen habe.

Griechenland bestreitet dennoch seine internationale Zuständigkeit. Insbesondere seien die Voraussetzungen des Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012 (Gerichtsstand des Erfüllungsortes) nicht erfüllt. Zwischen den Streitteilen bestehe weder ein Vertragsverhältnis noch ein vertragsähnliches Verhältnis. Die Staatsanleihen unterlägen griechischem Recht und Gläubiger seien die Teilnehmer am Girosystem der griechischen Zentralbank, zu denen die Kläger nicht gehörten. Griechenland habe seine vertraglichen Pflichten gegenüber den Gläubigern in Athen zu erfüllen.

Der OGH will nun vom EuGH unter anderem wissen, ob sich der Erfüllungsort auch im Falle eines mehrfachen vertraglichen Übergangs einer Forderung nach der erstmaligen vertraglichen Vereinbarung richtet, und ob der tatsächliche Erfüllungsort nicht bereits durch die Zahlung von Zinsen auf ein Konto eines Inhabers eines inländischen Wertpapierdepots begründet werde.

(APA)


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