Österreicher gewinnt Klage gegen EU-Kommission

APA/BARBARA GINDL
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Ein Österreicher brachte Klage gegen die EU-Kommission vor dem EuGH ein und bekam Recht.

Der EuGH hat am Dienstag die EU-Kommission wegen der Weigerung des Zugangs zu Schriftsätzen gegenüber einem Österreicher verurteilt. Die Brüsseler Behörde dürfe den Zugang zu Schriftsätzen der EU-Staaten nicht allein deshalb verweigern, weil es sich um Dokumente im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren handle.

Trotz seines Erfolges muss der österreichische Kläger aber einen Teil der Verfahrenskosten tragen. Der EuGH verwies darauf, dass der Kläger anonymisierte Fassungen der im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens gewechselten Schriftsätze im Internet veröffentlicht habe. Diese "nicht genehmigte Veröffentlichung" stelle eine "unangemessene Verwendung von Verfahrensunterlagen dar", die der geordneten Rechtspflege schaden können. Dem sei daher bei der Aufteilung der Kosten im Rahmen des Verfahrens Rechnung zu tragen.

Konkret muss die EU-Kommission ihre Verfahrenskosten zur Gänze tragen. Der den Österreicher betreffende Teil wegen nicht genehmigter Veröffentlichungen soll laut EuGH zwischen beiden Parteien aufgeteilt werden.

Konkret ging es bei dem Fall um ein Vertragsverletzungsverfahren, das die Kommission gegen Österreich eingeleitet hatte und in dem der Gerichtshof 2010 festgestellt hat, dass Österreich die Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung nicht rechtzeitig umgesetzt hat. Die Kommission vertrat die Ansicht, dass es sich bei diesen Schriftsätzen um gerichtliche Dokumente handle, die vom Recht auf Zugang zu Dokumenten im Besitz der Kommission nicht umfasst seien. Sie lehnte es daher ab, dem österreichischen Kläger Zugang zu diesen Schriftsätzen zu gewähren.

Daraufhin brachte der Österreicher Klage vor dem EuGH ein. Das Europäische Gericht erklärte den Ablehnungsbescheid der Kommission mit Urteil vom 27. Februar 2015 für nichtig. Nach Auffassung des Gerichts stellen die in Rede stehenden Schriftsätze keine Dokumente des Gerichtshofs dar, die als solche vom Anwendungsbereich des Rechts auf Zugang zu Dokumenten und damit vom Anwendungsbereich der Verordnung über den Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission ausgeschlossen wären. Die Kommission hatte daraufhin gegen das EuGH-Urteil ein Rechtsmittel eingelegt. Bereits im Schlussantrag hatte der Generalanwalt Ende 2016 auf die Verpflichtung der Kommission verwiesen, einem Dritten Zugang zu den von einem EU-Staat vorgelegten Schriftsätzen zu gewähren, wenn die betreffende Rechtssache bereits abgeschlossen sei. Nun hat der EuGH endgültig das Urteil bestätigt.

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(APA)

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