Verkaufsverbot von Luxuswaren über eBay oder Amazon könnte rechtens sein

Parf�m Chanel Parfum Flacons zum Verkauf in der Auslage Galeries Lafayette Paris �le de France
Parf�m Chanel Parfum Flacons zum Verkauf in der Auslage Galeries Lafayette Paris �le de France(c) imago/imagebroker (imago stock&people)
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Das Luxusimage kann vor "Parasitismus" geschützt werden, erklärt der EuGH-Anwalt. Ein Anbieter von Luxuskosmetik hatte geklagt. Nun könnte dem Verkauf über Internetplattformen das Aus drohen.

Hersteller von Luxuswaren können ihren Vertragshändlern womöglich generell verbieten, die Produkte auf Internetplattformen wie eBay oder Amazon zu verkaufen. Solche Auflagen könnten geeignet sein, das "Luxusimage" der Produkte zu wahren, heißt es in den am Mittwoch verlesenen Schlussanträgen des Generalanwalts Nils Wahl am Europäischen Gerichtshof (EuGH). Das Urteil wird in einigen Monaten erwartet. (Az. C-230/16)

Im Ausgangsfall hatte der Anbieter von Luxuskosmetik Coty Germany seinen autorisierten Händlern das Internet-Geschäft mit Parfüms etwa der Marken Chloé oder Jil Sander zwar als "elektronisches Schaufenster" des Ladengeschäftes erlaubt, den Verkauf über die Massenhandelsplattformen Ebay und Amazon aber verboten. Als sich ein Händler nicht daran hielt, zog Coty vor Gericht.

Nach Ansicht des Generalanwalts sind solche Handelsbeschränkungen mit dem Wettbewerbsrecht unter bestimmten Voraussetzungen vereinbar. Solch ein Verbot könne das "Luxusimage" der Ware schützen, erklärte Wahl. Sie werde dann nur in einer Umgebung verkauft, die den Qualitätsanforderungen der Anbieter entspricht.

Das Verbot erlaube es Coty auch, "sich gegen Phänomene des Parasitismus zu wappnen" und zu verhindern, dass Dritte von den Investitionen Cotys in die Qualität und das Ansehen der Luxusprodukte profitierten.

(APA/AFP)


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