Einstimmiger Beschluss wiegt nicht schwerer

Wohnanlage in Wien (Symbolbild)
Wohnanlage in Wien (Symbolbild)(c) imago/SKATA (imago stock&people)
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OGH zu Wohnungseigentum: Bloße Mehrheit kann Beschluss revidieren.

Wien. Ein Streit über Sanierungsmaßnahmen in einem Mehrfamilienhaus landete vor dem Obersten Gerichtshof (OGH). Ob ein einstimmig getroffener Beschluss einer Eigentümergemeinschaft später durch einen bloßen Mehrheitsbeschluss aufgehoben werden könne, war die Frage, die das Höchstgericht zu entscheiden hatte. Es kam zu dem Schluss, dass das tatsächlich möglich ist, wenn es sich um eine Verwaltungsangelegenheit handelt, für die an und für sich ein Mehrheitsbeschluss reicht (5Ob19/17f).

Anlass war ein Streit über die Art und Weise, wie Sanierungsmaßnahmen umgesetzt werden sollten. Konkret, ob ein Stiegenaufgang einen Belag aus Fliesen oder Stein bekommen sollte. Eine einstimmig getroffene Vereinbarung ließ das offen, legte aber fest, der Billigstbieter solle zum Zug kommen, sollte man sich über die von der Hausverwaltung eingeholten Angebote nicht einigen. Später wurde jedoch mehrheitlich ein Umlaufbeschluss für eine – teurere – Granitvariante gefasst.

Gemeinschaftsordnung?

Ein Wohnungseigentümer bekämpfte das, jedoch ohne Erfolg. Es bestehe keine Eigenbindung der Eigentümergemeinschaft an ihre Beschlüsse, hielt der OGH fest, auch einstimmigen Beschlüssen komme keine höhere Bindungswirkung zu. Das Gegenargument, es sei damit eine neue „Gemeinschaftsordnung“ geschaffen worden, ließ das Höchstgericht ebenfalls nicht gelten: Eine solche müsse genereller Natur sein und das Verfahren der Willensbildung als solches zum Gegenstand haben, nicht bloß eine einzelne Maßnahme.

Dem sei uneingeschränkt zuzustimmen, meint Christoph Kothbauer, Rechtsexperte der Online-Hausverwaltung. In einer Aussendung weist er jedoch darauf hin, dass das nur in Verwaltungsangelegenheiten gilt und nicht für Sachverfügungen über die Liegenschaft. Diese können tatsächlich nur einstimmig vereinbart und daher grundsätzlich auch nur von allen Eigentümern gemeinsam revidiert werden. (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 10.08.2017)

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