Bandscheibenvorfall nach Sturz: Unfallversicherung muss nicht zahlen

Mann mit nacktem Oberkoerper fasst sich mit beiden Haenden an schmerzenden Ruecken man with naked up
Mann mit nacktem Oberkoerper fasst sich mit beiden Haenden an schmerzenden Ruecken man with naked up(c) imago/blickwinkel (imago stock&people)
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Kein Versicherungsschutz bei Verschlimmerung eines bestehenden Bandscheibenleidens, steht im Kleingedruckten des Versicherers. Die Klausel ist zulässig, entschied der OGH.

Der Mann hatte gleich zweimal besonderes Pech. Im August 2014 rutschte er beim Tragen schwerer Gewichte aus und fiel auf den Rücken. Und im November desselben Jahres stürzte er nochmals, diesmal bei Waldarbeiten beim Anheben eines Baumstamms. 

Beim ersten Unfall erlitt er eine Zerrung der Lendenwirbelsäule, beim zweiten kam es dann zu einem endgültigen Bandscheibenvorfall samt neurologischen Symptomen. Trotz Operation und Reha hat der Mann nach wie vor Schmerzen, auch neurologische Probleme treten immer noch auf.

Von seiner privaten Unfallversicherung wollte er deshalb 23.000 Euro - Invaliditätsentschädigung, Spitalstagegeld, Unfallpauschale etc.  Vor den beiden Unfällen habe er keine Beschwerden gehabt, jetzt bestehe eine Invalidität von 20 Prozent, so seine Sicht der Dinge.

Kein Versicherungsschutz bei "Verschlimmerung"

Und dann passierte etwas, was den Schmerz wohl noch vergrößert haben wird: Die Unfallversicherung lehnte die Zahlung ab. Denn in den Versicherungsbedungungen heißt es: "Für Bandscheibenvorfälle wird eine Leistung nur erbracht, wenn sie durch direkte mechanische Einwirkung auf die Wirbelsäule entstanden sind und es sich nicht um eine Verschlimmerung von vor dem Unfall bestandenen Krankheitserscheinungen handelt.“

Genau das sei hier aber der Fall gewesen, so der Standpunkt des Versicherers - der letztlich auch vom Höchstgericht bestätigt wurde. Der Kläger habe bereits vor den Unfällen an einer degenerativen Vorschädigung der Bandscheiben gelitten, heißt es in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (7Ob86/17j).“ Er habe vorher zwar keine wesentlichen Beschwerden gehabt, aber manchmal an Rückenschmerzen gelitten. Die Vorschädigung der Bandscheibe gehe über eine rein altersbedingte Abnützungserscheinung weit hinaus. Durch die Unfälle sei dann eben diese schwer vorgeschädigte Bandscheibe verschoben worden.

Die Beschwerden des Klägers seien "auf Degeneration zurückzuführen", heißt es weiter in dem Urteil. Der OGH teilte damit die Einschätzung des Erstgerichts - das Berufungsgericht hatte zumindest in diesem Punkt dem Unfallopfer Recht gegeben.

Nicht gröblich benachteiligend

In dem Streitfall ging aber nicht nur darum. Sondern vor allem um die Frage, ob eine Klausel, die in Fällen wie diesem den Versicherungsschutz ausschließt, überhaupt zulässig ist. Der Versicherte argumentierte, das sei gröblich benachteiligend, also unwirksam.

Damit blitzte er jedoch in allen drei Instanzen ab. Objektiv ungewöhnlich sei eine Klausel nur dann, wenn er vernünftigerweise damit nicht zur rechnen brauchte, heißt es in der Entscheidung des Höchstgerichts. Jedem Versicherungsnehmer müsse aber "das Wissen zugemutet werden, dass gewisse Begrenzungsnormen einem Unfallversicherungsvertrag zugrunde liegen". Dem Versicherer stehe es frei, bestimmte Risiken vom Versicherungsschutz auszunehmen, wenn das für den Versicherungsnehmer klar erkennbar geschieht. So sei es in diesem Fall auch gewesen: Die Klausel war nicht irgendwo im Text versteckt, sondern für einen durchschnittlich sorgfältigen Leser sehr wohl zu finden. Denn sie stand unter der Überschrift "Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes" - also dort, wo sie zu vermuten war.

Bandscheibenvorfall ist Gesundheitsproblem

Bandscheibenschädigungen seien zudem als Gesundheitsschädigungen grundsätzlich dem Krankheitsbereich und damit der Krankenversicherung zuzurechnen, heißt es weiter in der Entscheidung. "Sie entstehen auch ohne äußere Einwirkung aufgrund schicksalhafter oder anlagebedingter Abnützungserscheinungen oder degenerativer Vorgänge im Körper. (...) Zahlreiche Unfallversicherungsbedingungen – wie auch die Musterbedingungen – schließen deshalb bestimmte Bandscheibenschäden vom Versicherungsschutz aus."

Alles in allem, sei die Klausel somit nicht gröblich benachteiligend. Das Unfallopfer hat keinen Anspruch auf Versicherungsschutz.

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