Wann darf ein Mieter eine Klimaanlage einbauen?

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Der Vermieter muss dem Einbau und einer Kostenübernahme durch den Mieter nicht zustimmen. Es hakt an der Verkehrsüblichkeit, die der Mieter nachweisen muss.

Sommerliche Außentemperaturen um die 30 Grad bedeuten auch Hitzestau und Schwitzen in alten Dachgeschoßwohnungen. Mieter, die eine Klimaanlage auf eigene Kosten einbauen wollen, stehen vor einer unklaren Rechtslage - die Zustimmung des Vermieters kann nicht mit Sicherheit via Schlichtungsstelle oder Gericht erzwungen werden, wie auch AK-Rechtsexperte Walter Rosifka im Ö1-Morgenjournal bestätigte.

"Die Problematik ist, dass das Gesetz dem Mieter nur dann das Änderungsrecht gegen den Willen des Eigentümers gibt, wenn diese Änderung 'verkehrsüblich' ist und einem 'wichtigen Interesses des Mieters' dient", erklärte der Mietrechtsexperte der Arbeiterkammer heute, Freitag, im ORF-Radio. Der Mieter müsse also auch beweisen, dass etwa die Klimaanlage mit Außensplitgerät verkehrsüblich ist. "Und da gibt es noch Unklarheiten", sagte Rosifka und verwies auf eine abschlägige Entscheidung des Landesgerichts, die vor einigen Jahren getroffen wurde.

Bei Dachgeschosswohnungen sehr hohe Chance

Die Chance sei aber vor allem bei Dachgeschoßwohnungen sehr hoch, dass sich mittlerweile die Ansicht, was verkehrsüblich ist, "durchaus sehr geändert haben kann". "Ich höre immer wieder von Bauträgern, dass sie neue Dachgeschoßwohnungen gar nicht mehr bauen ohne Klimaanlage."

Als durchaus verkehrsüblich schätzt Rosifka hingegen die Installation einer Gasetagenheizung ein, mit der der Mieter eine Koks- oder Ölheizung ersetzen will. "Hier würde ich sagen, (...) auch wenn der Vermieter mir das verbietet, dass ich über eine Entscheidung des Gerichts diese Änderung jedenfalls durchsetzen kann." Diese Aufwertung der Wohnung durch den Mieter berechtigt den Vermieter übrigens keineswegs zu einer sofortigen Mieterhöhung - die Abgeltung für die Aufwertung der Wohnung könnte dieser erst vom nachfolgenden Mieter verlangen.

Bei baulichen Änderungen haben es Wohnungseigentümer den Angaben zufolge generell leichter, sie gegen etwaige Miteigentümer durchzusetzen: "Hier spielt dann die Frage der Verkehrsüblichkeit keine Rolle, wenn das wichtige Interesse bejaht wird." Der Einbau einer Klimaanlage muss nur entweder ein wichtiges Interesse des Eigentümers oder verkehrsüblich sein, nicht beides (wie bei den Mietern).

(APA)

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