Urheberrecht

Google und YouTube müssen Mailadressen herausrücken

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Gericht bejaht Auskunftsanspruch.

Wien. Google und YouTube müssen bei Urheberrechtsverstößen die Mailadressen der verantwortlichen Nutzer herausrücken, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG). Über die Telefonnummer und die zugewiesene IP-Adresse sei dagegen keine Auskunft zu erteilen, heißt es in einer Aussendung des OLG.

Geklagt hatte eine deutsche Filmverwerterin. Es ging um zwei Filme, die von drei YouTube-Nutzern unter Pseudonym veröffentlicht worden waren. Die Verwerterin wollte die Nutzer zur Rechenschaft ziehen und verlangte von YouTube und Google zunächst die Klarnamen und Postadressen. Beide erklärten, diese nicht zu kennen. Daraufhin wollte die Verwerterin Auskunft über Mailadressen, Telefonnummern und IP-Adressen.

Beim Landgericht blitzte sie damit noch ab, das OLG gab ihr nun teilweise recht. Laut deutschem Urheberrecht müssen Dienstleister bei Rechtsverletzungen über „Namen und Anschrift“ des Herstellers Auskunft geben – und auch die E-Mail-Adresse sei eine „Anschrift“, so das OLG. Telefonnummer und IP-Adresse fallen dagegen nicht unter diesen Begriff. (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 07.09.2017)

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