Flugverspätungen: Entschädigung hängt von der Luftlinienentfernung ab

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THEMENBILD: AUA / AUSTRIAN AIRLINES / FLUGHAFEN WIEN-SCHWECHAT / PASSAGIEREAPA/HELMUT FOHRINGER
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Der EuGH setzt der Entschädigung von Fluggästen Grenzen: Wer keinen Direktflug gebucht hat, bekommt bei einer Verspätung trotzdem nicht mehr Geld.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat der Entschädigung von Fluggästen bei Verspätungen Grenzen gesetzt. Die Höhe der Erstattung richtet sich nach der Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen - und dafür sei ausschließlich die Luftlinienentfernung
ausschlaggebend, entschieden die Luxemburger Richter am Donnerstag.

Wer statt eines Direktfluges eine Umsteigeverbindung wählt und
deswegen eine längere Strecke zurücklegt, hat deshalb kein Recht auf eine höhere Entschädigung.

Bei einer Verspätung von drei Stunden oder mehr haben Fluggäste
innerhalb der EU bei Flügen von 1500 Kilometern oder weniger
Anspruch auf eine Entschädigung von 250 Euro. Ist die Entfernung
weiter als 1500 Kilometer, beträgt die Entschädigung 400 Euro.

Von Rom über Brüssel nach Hamburg

Im konkreten Fall hatten drei Fluggäste geklagt, die mit Brussels
Airlines von Rom über Brüssel nach Hamburg gereist waren. Da die
tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke 1656 Kilometer betrug - 1173
Kilometer für die Entfernung zwischen Rom und Brüssel, 483 Kilometer für die Entfernung zwischen Brüssel und Hamburg -, hatten sie auf die höhere Zahlung gepocht. Nach dem Urteil ist aber für die Bestimmung nun allein die Luftlinienentfernung von 1326 Kilometern zwischen Rom und Hamburg zu berücksichtigen (Rechtssache C-559/16).

Die drei Flugreisenden hatten zunächst vor dem Amtsgericht
Hamburg auf eine Entschädigung geklagt. Dieses hatte das Luxemburger Gericht um eine grundsätzliche Klärung der Entfernungsfrage gebeten.

(APA/dpa)

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