Die EU-Kommission muss nach dem Intel-Urteil sorgfältiger prüfen

Die Rekordgeldbuße von 1,06 Mrd. Euro gegen den US-Chiphersteller Intel wackelt.
Die Rekordgeldbuße von 1,06 Mrd. Euro gegen den US-Chiphersteller Intel wackelt. (c) APA/AFP/JOSH EDELSON
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Das EuGH-Urteil im Prozess "Intel gegen die EU-Kommission" hat über den Anlassfall hinaus Bedeutung.

Wien. Vor einigen Tagen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Rechtsstreit zwischen Intel, dem führenden amerikanischen Hersteller von Mikroprozessoren, und der EU-Kommission wegen unfairen Wettbewerbs mit seinem Urteil für eine überraschende Wende gesorgt. Es hat auch Sprengkraft für andere Missbrauchsverfahren der Kommission, wie etwa das gegen den US-Konzern Google. Erst im Juni hatte die Kommission Google mit einem Bußgeld von 2,42 Mrd. Euro wegen Missbrauchs seiner Marktposition bestraft.

In dem Intel-Verfahren geht es um folgendes: Im Zeitraum von Oktober 2002 bis Dezember 2007 hatte Intel den vier Computerherstellern Dell, Lenovo, HP und Nec Rabatte gewährt. Diese waren an die Bedingung geknüpft, dass die Hersteller alle oder beinahe alle x86-Prozessoren bei Intel – und nicht bei dessen Wettbewerber AMD – kaufen. Darüber hinaus hatte Intel Zahlungen an den Händler Media-Saturn geleistet, die ebenfalls an die Bedingung geknüpft waren, dass die Kette nur Computer mit x86-Prozessoren von Intel verkauft. Damit verfügte der Chiphersteller im relevanten Zeitraum auf dem Weltmarkt für genannte Prozessoren über einen Marktanteil von rund 70 Prozent und mehr.

Die EU-Kommission entschied im Mai 2009, dass Intel durch diese Rabatte und Zahlungen die marktbeherrschende Stellung auf dem Weltmarkt für x86-Prozessoren missbraucht hatte. Dieses Verhalten habe den einzigen ernsthaften Wettbewerber, AMD, aus dem Markt verdrängt. Sie verhängte eine Rekordgeldbuße von 1,06 Milliarden Euro gegen Intel. „Die Kommission war der Auffassung, dass die Rabatte von Intel schon ihrer Natur nach missbräuchlich seien, ohne dass es darauf ankomme, ob die Preisnachlässe tatsächlich geeignet sind, Wettbewerber von Intel vom Markt zu verdrängen. Die Kommission konnte sich dabei auf ältere Rechtsprechung des EuGH stützen“, erklärt Kartellrechtsexperte Günter Bauer (Wolf Theiss Rechtsanwälte).

Gegen diese Entscheidung erhob Intel Nichtigkeitsklage und verlor 2014 vor dem Gericht der EU (EuG). Allerdings setzte sich das EuG nicht mit dem Einwand von Intel auseinander, dass die Kommission nicht ausreichend belegt habe, dass Intels Rabatte tatsächlich zur Verdrängung des Hauptkonkurrenten AMD geführt haben.

Welche Auswirkungen haben Rabatte?

Nun, drei Jahre später, entschied endlich die große Kammer des EuGH – ging dabei von der bisherigen Rechtssprechung ab und sagte: „Bei Exklusivrabatten marktbeherrschender Unternehmen bestehe prinzipiell eine Vermutung des Marktmissbrauches. Wenn aber der Marktbeherrscher – wie hier Intel – in einem Kartellverfahren geltend macht, dass sein Verhalten nicht geeignet war, ebenso effiziente Wettbewerber vom Markt zu verdrängen, dann müsse sich die Kommission mit diesem Vorbringen auseinandersetzen und darlegen, dass das Verhalten des Marktbeherrschers tatsächlich die Eignung zur Verdrängung ebenso effizienter Wettbewerber besitzt“, sagt Bauer. Das EuG habe es aber verabsäumt, die Kritik von Intel zu überprüfen,so der EuGH. Er verwies die Sache deshalb erneut an das Gericht der EU.

Der Kartellrechtsexperte misst dem Urteil besondere Relevanz bei: „Es bedeutet, dass die Anforderungen an einen Nachweis missbräuchlicher Verhaltensweisen durch die Kommission steigen – und zwar auch für bereits laufende Verfahren der Kommission. Denn der EuGH erklärt der Beurteilung von Exklusivrabatten als per se-Verbot ohne Prüfung von potenziellen Auswirkungen eine Absage. Um in Zukunft eine Verstoß festzustellen, muss die Kommission nachweisen, dass der Rabatt tatsächlich den Wettbewerb beschränken und Wettbewerber vom Markt drängen kann – in der Regel ein schwieriger Nachweis.“

("Die Presse", Print-Ausgabe, 21.09.2017)

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