Urlaubsansprüche von Vorständen – ein rechtliches Vakuum

Rudolf Kemler.
Rudolf Kemler.(c) Die Presse (Clemens Fabry)
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Das Urlaubsgesetz gilt für Vorstände nicht. Wie lang sie Urlaub haben und wie nicht verbrauchter Urlaub abgegolten wird, müssen sie explizit in ihren Verträgen vereinbaren. Doch so manchem Manager ist gar nicht bewusst, welchen Klauseln sie eigentlich zugestimmt haben.

Wien. Rudolf Kemler, ehemaliger Vorstandsvorsitzender der ÖIAG, kämpft derzeit vor Gericht um rund 250.000 Euro. 100.000 Euro davon will er als Ersatz für 53 angeblich nicht verbrauchte Urlaubstage haben. Doch er ist nicht der einzige Exvorstand, der sich wegen des Urlaubs mit seinem ehemaligen Arbeitgeber streitet. Konflikte rund um das Thema Urlaub sind auch bei Vorständen keine Seltenheit, sagt Rechtsanwältin Jana Eichmeyer (Eisenberger & Herzog).
Der Grund? Für Vorstände einer Aktiengesellschaft gilt das Urlaubsgesetz nicht. Da auch sie gern auf Urlaub fahren, müssen Vorstände mit dem Aufsichtsrat in ihrem Vertrag explizit vereinbaren, wie ihr Urlaubsanspruch aussehen soll, um überhaupt Ferien zu haben. In den meisten dieser Vereinbarungen wird nicht nur die Anzahl der Urlaubstage festgelegt, sondern auch, dass der Zeitpunkt des Urlaubs mit den übrigen Vorstandskollegen und/oder dem Aufsichtsrat abzustimmen ist.

Sehr divergierende Regelungen

„Darüber hinaus unterscheiden sich in der Praxis allerdings die verschiedenen Urlaubsregelungen in Vorstandsverträgen ganz erheblich“, sagt die Arbeitsrechtsexpertin. „Manchmal findet sich kurz und bündig der Hinweis, wonach für Urlaubsansprüche ,das Urlaubsgesetz gilt‘. In anderen Verträgen ist davon nichts zu lesen, aber immerhin wird erwähnt, dass die Auszahlung der nicht verbrauchten Urlaubstage mit einem Jahresgehalt limitiert ist“, sagt Eichmeyer. In vielen Fällen ist jedoch überhaupt nicht geregelt, ob es für einen nicht verbrauchten Urlaub überhaupt eine Abgeltung geben soll bzw. wie diese zu berechnen ist. Am heikelsten sei jedoch, wenn sich im Vorstandsvertrag der Hinweis findet, wonach „für alle anderen Angelegenheiten, soweit sie nicht im Vertrag geregelt sind, das Angestelltengesetz gilt“.

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