Die neuen Geldwäscheregeln sorgen bei vielen Gewerbetreibenden für Verärgerung

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Juweliere, Kürschner, Auto- und Antiquitätenhändler – sie alle haben nach den neuen Geldwäschevorschriften viele Pflichten zu erfüllen, wenn ihre Kunden mit Bargeld zahlen wollen.

Wien. Ein Artikel in der 39. Ausgabe der „Wiener Wirtschaft“ (das ist die Zeitung der Wirtschaftskammer Wien) hat bei vielen Gewerbetreibenden für Unruhe gesorgt. Der Text informiert Unternehmer von den Neuerungen, welche die Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit sich bringen. Offenbar kannten und kennen noch nicht alle Leser die neue Gesetzeslage und staunen über die vielen Pflichten, die sie seit Beginn 2017 zu erfüllen haben. Die verschärften Regelungen nehmen nämlich nicht nur Banken, Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftsprüfer in die Pflicht, sondern auch andere Unternehmen: Kürschner, Juweliere, Antiquitäten- oder Gebrauchtwagenhändler etwa. Kurz gesagt: alle, die mit sogenannten hochwertigen Gütern handeln.

Sie müssen die Anti-Geldwäsche-Maßnahmen durchführen und das auch nachweisen können. Genau das erbost den Wiener Kürschner Hans Wolensky: „Wieso muss ich auf einmal jedem Kunden, der bei mir einen Pelzmantel über 10.000 Euro kauft und bar zahlen will, mit Misstrauen begegnen? Früher habe ich Kunden nie gefragt, wie sie heißen.“ Das allerdings müssen er und seine Kollegen in so einem Fall jedenfalls tun, sagt Rechtsanwalt Mathias Preuschl. „Zusätzlich muss sich ein Pelzhändler oder Juwelier auch einen Personalausweis oder einen Pass zeigen lassen, damit er sich davon überzeugen kann, dass die Person auch jene ist, die sie behauptet zu sein. Im Grunde müssten sie sich auch vergewissern, dass der Käufer nicht eine politisch exponierte Person, deren Familienmitglied oder sonst eine ihm nahstehende Person ist. Denn dann treffen den Verkäufer noch erhöhte Sorgfaltspflichten.“

Wie investigativ muss ein Juwelier sein?

Doch welchen Aufwand muss ein Unternehmer neuerdings betreiben, um herauszufinden, ob sein Kunde eine sogenannte PEP (politisch exponierte Person) ist? „Wie soll ich das bitte feststellen? Muss ich jetzt jede Kundin fragen, ober sie eine Politikerin ist oder die Freundin von einem Politiker? Und darf ich mich auf die Aussage überhaupt verlassen? Wenn jemand kriminell ist, wird er nicht gerade zu mir ehrlich sein“, sagt Wolensky.

All diese Einwände seien durchaus berechtigt, sagt Preuschl. Der Gesetzgeber habe sich bei den Regelungen wenig überlegt und vieles nicht bedacht. Jedenfalls könne keine Behörde erwarten, dass die betroffenen Gewerbetreibenden nun bei jedem barzahlenden Kunden eine umfassende Recherche starten. „Eine Google-Abfrage ist in jedem Fall ausreichend, selbst wenn dabei auch nicht immer geklärt werden kann, ob man es mit einer PEP zu tun hat.“ Ein Gemeindepolitiker etwa lässt sich auch im Internet nicht immer finden, denn nicht jede Kommune nennt ihre Gemeinderäte auf ihrer Homepage. Derzeit ist auch völlig unklar, wie die Einhaltung der neuen Vorschriften kontrolliert werden soll. Bisher hat Rechtsanwalt Preuschl noch von keinen Kontrollen erfahren. „Wie sollten die auch ablaufen? Am ehesten kann ich mir Schwerpunktaktionen in bestimmten Branchen vorstellen.“

Werden Verstöße festgestellt, sind die Sanktionen allerdings empfindlich: Sie reichen von 20.000 bis fünf Millionen Euro.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 19.10.2017)

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