Diebstahl der Woche: Wie man es Lkw-Dieben leicht macht

Ist das grob fahrlässige Verhalten der Dienstnehmer auch ursächlich für den Diebstahl?
Ist das grob fahrlässige Verhalten der Dienstnehmer auch ursächlich für den Diebstahl?imago/Sebastian Geisler
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Schlüssel im Tankdeckel beschäftigt den OGH.

Ein Salzburger Elektrounternehmen hatte seine Lkw bei der Wiener Städtischen Versicherung vollkaskoversichert. Die Mitarbeiter des Betriebes nutzen seit vielen Jahren einen öffentlich zugänglichen Kaufhausparkplatz, der gut zwölf Kilometer vom Sitz ihrer Firma entfernt ist, um dort ihre privaten Pkw abzustellen und in Firmen-Lkw umzusteigen. Und zwar dann, wenn Baustellen außerhalb des Betriebsstandortes zu betreuen sind.

So geschah es auch an einem Tag im Juli 2016. Nach Arbeitsende fuhr ein Mitarbeiter mit dem Firmen-Lkw zum Kaufhausparkplatz und stellte ihn dort ab. Er schloss das Fahrzeug ab und versteckte den Schlüssel wie üblich in dem unversperrten Tankdeckel. Er dachte, ein Kollege werde den Lkw noch am selben Tag zum Sitz des Betriebes mitnehmen. Das geschah jedoch nicht, vielmehr wurde das Fahrzeug gestohlen.


Die Versicherung weigerte sich daraufhin, für den Fahrzeugwert aufzukommen, denn der Diebstahl sei nur aufgrund grob fahrlässigen Verhaltens der Mitarbeiter des Versicherungsnehmers möglich gewesen. Dieses sei geradezu prädestiniert gewesen, einen Diebstahl zu fördern, argumentierte die beklagte Versicherung. Dieser Meinung schloss sich das Erstgericht an, das Berufungsgericht befand wiederum, die Versicherung hätte sehr wohl den Schaden zu decken.

Der Fall landete beim Obersten Gerichtshof. Der OGH verwies den Fall wieder zum Erstgericht. Das hat nun zu klären, ob das grob fahrlässige Verhalten der Dienstnehmer auch ursächlich für den Diebstahl war. Diesen Beweis hat übrigens die Versicherung zu liefern. Nur wenn sie ihn erbringt, ist sie leistungsfrei, entschied der OGH.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 24.01.2019)

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