Wien/Bregenz. „Wir haben auch gestaunt.“ So kommentiert Peter Kopf, Geschäftsführer der IfS-Schuldenberatung Bregenz, den kuriosen Fall eines Privatkonkurses mit Restschuldbefreiung, in dem die Schuldnerin – eine Pensionistin – genau nichts an alten Schulden beglichen hat. In der angewandten Mathematik des Insolvenzrechts kann man es allerdings auch ganz anders sehen und sagen: Sie hat alles gezahlt, nämlich hundert Prozent von dem, was die Gläubiger im Schuldenregulierungsverfahren verlangt haben, und das war eben einfach nichts.
43.421,02 Euro Schulden
Wie kam es dazu? Die Frau hatte Schulden in Höhe von 43.421,02 Euro angehäuft, eigenen Angaben zufolge gegenüber 23 Gläubigern. Sie wollte die höchst missliche Situation bereinigen und beantragte deshalb ein Schuldenregulierungsverfahren. Das ist der Konkurs für Privatleute: Der zahlungsunfähige Schuldner bietet seinen Gläubigern einen Zahlungsplan an, der seinen zu erwartenden Einkünften der nächsten Jahre entspricht. Nehmen die Gläubiger (mit absoluter Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden) die Kürzung ihrer Forderungen hin und erfüllt der Schuldner sein Versprechen, ist er von seinen Schulden frei. Wenn nicht, bleibt noch das „Abschöpfungsverfahren“: Sieben Jahre lang wird dem Schuldner durch einen Treuhänder alles genommen, was über das Existenzminimum hinausgeht (der allgemeine Grundbetrag ist derzeit 814 Euro monatlich); wenn am Ende zumindest zehn Prozent der Schulden bezahlt sind, erhält der Schuldner die Restschuldbefreiung. Hat er die Quote nicht erreicht, so kann er noch auf eine Befreiung nach Billigkeit hoffen.
So weit kam es in dem Vorarlberger Fall aber nicht. Die Pensionistin legte zwar, unterstützt durch die IfS-Schuldenberatung, einen Zahlungsplan (7,74 Prozent in sieben Jahren) vor; weil aber zur Tagsatzung kein einziger Gläubiger erschien, um eine Forderung anzumelden, konnte über den Plan nicht abgestimmt werden. Also beantragte die Frau, ein Abschöpfungsverfahren einzuleiten.
Drei Jahre später, als nach Abzug der Kosten für die Treuhänderin immerhin deutlich über tausend Euro angespart – und noch immer keine Forderungen angemeldet – waren, beantragte die Pensionistin, das Abschöpfungsverfahren vorzeitig zu beenden: Das ist dann möglich, wenn die Gläubiger nach drei Jahren mindestens 50 Prozent der angemeldeten Forderungen erhalten haben. Das konnte man mit guten Gründen behaupten, hatte die Frau – siehe oben – doch glatt hundert Prozent beglichen.
Schluss nach drei Jahren
Das Bezirksgericht Feldkirch wollte dennoch zuwarten und lehnte den Antrag der Schuldnerin ab: Das Verfahren dauere in der Regel sieben Jahre, und in dieser Zeit könnten sich die Gläubiger noch melden, so die Begründung. Das Landesgericht teilte diese Einschätzung jedoch nicht: Wenn kein Gläubiger sich melde, dann dürfe das nicht einem vorzeitigen Ende des Verfahrens entgegenstehen. Man brauche die Situation nur mit dem Fall zu vergleichen, dass bloß ein einziger Gläubiger eine kleine Forderung angemeldet und 50Prozent erhalten hätte: Nichts würde den Abschluss nach drei Jahren verhindern. „Es ist nicht einzusehen, dass ein Schuldner dann schlechter gestellt sein sollte, wenn sich Gläubiger am Insolvenzverfahren überhaupt nicht beteiligen und keine Forderungen anmelden“, formulierte das Landesgericht (2 R 371/11s). Und: „Das Abschöpfungsverfahren wird für beendet erklärt. Der Schuldnerin wird die Restschuldbefreiung erteilt.“ Die Entscheidung ist bereits rechtskräftig geworden.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 05.03.2012)
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