23.05.2013 15:32 Merkliste 0

Energieabgaben: Doch mehr Vergütung fällig?

10.06.2012 | 18:16 |  BENEDIKT KOMMENDA (Die Presse)

Der Unabhängige Finanzsenat hält eine mit Anfang 2011 erfolgte Einschränkung der Energieabgabenvergütung erst um einen Monat später für wirksam. Für den Fiskus steht aber noch mehr auf dem Spiel.

Artikel drucken Drucken Artikel versenden Senden Merken AAA Textgröße Artikel kommentieren Kommentieren

100 Millionen Euro jährlich hat sich die Koalition daraus erwartet, dass sie mit ihrem Sparpaket Anfang 2011 die Energieabgabenvergütung eingeschränkt hat: Statt aller Unternehmen, die besonders energieintensiv arbeiten, sollten nur noch Produktionsbetriebe für diese Steuererleichterung in Betracht kommen. Der Unabhängige Finanzsenat (UFS), Außenstelle Innsbruck, hat nun entschieden, dass diese Sparmaßnahme nicht schon am 1. Jänner 2011 wirksam wurde, sondern erst am 1. Februar. Dieser vergleichsweise kleinen Korrektur am damaligen Sparpaket könnte eine weitere, wesentlich größere folgen: Offenbar sind noch weitere Bestrebungen im Gange, den Ausschluss der Dienstleistungsunternehmen von der Vergütung nicht bloß in zeitlicher Hinsicht, sondern generell zu knacken.

Die Rückvergütung der Energieabgaben hängt davon ab, ob das Unternehmen mehr als 0,5 Prozent seines Nettoproduktionswerts (Umsätze abzüglich Vorleistungen) für Abgaben auf Strom, Gas, Kohle oder Heizöl abgeliefert hat: „Was darüber hinausgeht, wird am Jahresende rückvergütet“, erläutert Christoph Plott von der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft KPMG im Gespräch mit der „Presse“. Nach Einschätzung des Finanzministeriums ist die Einschränkung der Vergütung auf Produktionsbetriebe eine Beihilfe (zugunsten eben dieser Betriebe), und zwar eine solche, die nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung der EU ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gewährt werden könne. Die Verordnung verlangt von den Mitgliedstaaten bloß, dass sie die Kommission binnen 20 Arbeitstagen ab Inkrafttreten der Beihilfe mit einem Informationsblatt verständigen.

Das Budgetbegleitgesetz 2011 macht die Einschränkung der Vergütung allerdings sehr wohl von einer Genehmigung durch die EU-Kommission abhängig. Sie sei nämlich „vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission auf Vergütungsanträge anzuwenden, die sich auf einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 2010 beziehen“, so das Gesetz. Aus dem österreichischen Informationsblatt an Brüssel geht aber hervor, dass die Beihilfe über eine Laufzeit von 1. Februar 2011 bis 31. Dezember 2013 gewährt werde. Nach der Entscheidung des UFS (RV/0188-I/12) kann sich die Genehmigung der Kommission deshalb nur auf den Zeitraum ab 1. Februar 2011 beziehen. Für den Jänner vorigen Jahres können nach dieser Entscheidung also auch energieintensive Dienstleistungsbetriebe und nicht nur „Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht“, die Abgabenvergütung beanspruchen. Die Finanzverwaltung könnte diese Berufungsentscheidung des UFS noch mit einer Amtsbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof anfechten.

Zu den Höchstgerichten strebt auch die Gegenseite, wenn auch – naturgemäß – mit ganz anderer Absicht. Es sei, so heißt es im UFS-Entscheid, beim Finanzamt eine weitere Berufung eines anderen steuerlichen Vertreters eingetroffen. Darin sei ausgeführt worden, dass der Ausschluss der Dienstleister von der Vergütung ab 2011 unions- und verfassungswidrig sei. Angestrebt werde eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen unsachlicher Diskriminierung (Verletzung des Gleichheitssatzes).

Vor dem UFS wurden diese unionsrechtlichen Bedenken nicht konkretisiert. Wie eine telefonische Befragung der Berufungswerber durch den UFS ergab, sollte dessen Entscheidung möglichst rasch ergehen, damit in der Folge umgehend der VfGH angerufen werden könne. Vorerst bleibt es also offen, ob die Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe europarechts- und verfassungskonform erfolgt ist.

In einer anderen Auseinandersetzung um diese Abgabe musste indessen ein Dienstleister einen Rückschlag hinnehmen: Der Flughafen Linz hatte versucht, die von ihm geleisteten Sozialversicherungsbeiträge bei der Errechnung des Nettoproduktionswerts unter „Personalaufwand“ als Vorleistungen abzuziehen. Das hätte die Vergütung für ihn erhöht. Wie jedoch der Verwaltungsgerichtshof entschied, sind die Sozialversicherungsbeiträge keine Umsätze im Sinn des Gesetzes (2008/17/0086): Sie haben keinen Leistungsaustausch im umsatzsteuerrechtlichen Sinn zwischen dem Dienstgeber und der Sozialversicherung zur Folge.

Auf einen Blick

Die Energieabgabenvergütung steht seit dem Budgetbegleitgesetz 2011 nur noch energieintensiven Produktionsbetrieben zu. Dienstleistungsunternehmen kämpfen gegen ihren Ausschluss an und haben beim Unabhängigen Finanzsenat einen kleinen Teilerfolg erzielt.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 11.06.2012)

Testen Sie "Die Presse" 3 Wochen lang gratis: diepresse.com/testabo

Mehr aus dem Web

Mehr auf DiePresse.com