Gericht kippt automatische Vertragsänderung bei Sparda-Bank

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Der VKI geht erfolgreich gegen Änderungen der Bank vor, wonach das Gratiskonto bei Schweigen der Kunden kostenpflichtig werden sollte.

In einem Verfahren gegen die Sparda-Bank Austria Süd eGen geht der VKI gegen Entgelt- und Leistungsänderungen vor, die auf Vorschlag der Bank zum Vertragsinhalt werden, wenn der Kunde nicht widerspricht. Der VKI hat im Auftrag des Sozialministeriums die Bank geklagt und erhielt in großen Teilen recht. Das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt ist noch nicht rechtskräftig.

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparda-Bank Austria Süd enthielten mehrere Klauseln, wonach die Bank ihre Konditionen ändern kann, in dem sie den Kunden die geplanten Änderungen mitteilt und ein mangelnder Widerspruch der Kunden als Zustimmung gewertet wird (sogenannte Zustimmungsfiktion). So behielt sich die Bank das Recht vor, bei Konten, bei denen bisher keine Kontoführungsgebühr vereinbart war, oder bei denen gar eine kostenlose Kontoführung vereinbart war, im oben beschriebenen Wege eine Kontoführungsgebühr in Höhe von maximal zwei Euro pro Monat einzuführen. Laut Landesgericht Klagenfurt ist diese Vorgehensweise für die Kunden überraschend und benachteiligt sie gröblich.

Schweigen kann viele Gründe haben

Der VKI klagte auch auf Grund der konkreten Vorgehensweise der Sparda Bank: Die Kontoauszüge enthielten einen Fließtext über zwei Seiten, in dem eine Gebührenerhöhung um bis zu 9,3 Prozent angekündigt wurde. Erst am Ende des Textes erfolgte der Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit. Das ist laut LG Klagenfurt intransparent: Aufgrund der gedrängten Darstellung der Entgeltänderungen wurde die Benachrichtigung als unübersichtlich gewertet. Die Fülle an Informationen kann in ihrer Gesamtheit vom durchschnittlichen Verbraucher weder erfasst werden noch ist sie überschaubar, urteilte das Gericht.

Die im Kontoauszug enthaltene Erhöhung der Entgelte war im Übrigen um einiges höher als das nach der eigenen Klausel der Bank vorgesehene Maximum vom Dreifachen der VPI-Änderung. Auch diese Geschäftspraxis stufte das Gericht als gesetzwidrig ein.

Es mag ein wirtschaftliches Bedürfnis der Banken bestehen, bestehende Verträge anzupassen, aber abgeschlossene Verträge seien einzuhalten. Die Praxis, laufende Verträge durch Schweigen der Kunden ändern zu können, sehe der VKI sehr kritisch, weil das Schweigen der Kunden viele Gründe haben kann und nicht automatisch als Zustimmung gewertet werden darf. so Dr. Beate Gelbmann, zuständige Juristin im VKI.

(red.)


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