Onlinehandel mit E-Zigaretten bleibt verboten

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Der Verfassungsgerichtshof hat das Verbot des Onlinehandels mit E-Zigaretten und Zubehör dafür als verfassungskonform bestätigt.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) betrachte das Verbot des Versandhandels von E-Zigaretten an Endverbraucher "als geeignet, die Interessen des Gesundheits-, Konsumenten- und Jugendschutzes zu verfolgen", betonte der Gerichtshof am Montag in einer Aussendung.

Die Gesetzesprüfung des Verfassungsgerichtshofes ging auf den Individualantrag eines Unternehmens zurück, das einen Webshop für E-Zigaretten betrieben hat. Die Firma machte einen Eingriff in die unternehmerische Freiheit und in das Recht auf Eigentum geltend. Das Verbot ist im Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) verankert und ist seit dem 20. Mai 2016 in Kraft. Es gilt für Tabakprodukte und "verwandte Erzeugnisse", zu denen auch E-Zigaretten, E-Shishas und Liquids gehören, und zwar unabhängig davon, ob sie Nikotin enthalten.

Der Verfassungsgerichtshof wies den Antrag ab und bewertete diesen Eingriff angesichts der "gesundheitspolitischen Zielsetzung verbunden mit Aspekten des Konsumenten- und Jugendschutzes" als "verhältnismäßig". In dem Erkenntnis vom 14. März 2017 schrieb der VfGH: "Das gesetzliche Verbot des Versandhandels mit elektronischen Zigaretten und der für diese verwendeten Liquids an den Verbraucher ist angesichts des Gewichts der damit verfolgten Ziele des Gesetzes adäquat."

Der Senat argumentierte die Gleichbehandlung von E-Zigaretten mit Tabakerzeugnissen mit dem "auch bei E-Zigaretten gegebenen Sucht-und Gesundheitsgefährdungspotenzial sowie deren besonderer Attraktivität für Einsteiger". Dies gelte "insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Auswirkungen von (nikotinfreien wie nikotinhaltigen) E-Zigaretten auf die menschliche Gesundheit mangels Langzeitstudien noch nicht abschätzbar sind", hieß es in der Aussendung.

"Vor dem Hintergrund der gesundheitspolitischen Zielsetzung wäre es vielmehr unsachlich, ein Versandhandelsverbot für Tabakerzeugnisse, nicht jedoch auch für die ähnlich gesundheitsgefährdenden verwandten Erzeugnisse vorzusehen", betonte der VfGH.

(APA)

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