Analyse: Schlechtes Gesetz, aber keine Lücke

Trotz des grün-blauen Streits ist der Weg zur Bestellung der Volksanwälte klar.

Wien. Es bestehe eine „Gesetzeslücke“, klagte Nationalratspräsidentin Barbara Prammer (SPÖ) Sonntag in der ORF-Sendung „Hohes Haus“. Hintergrund ist der Streit zwischen Grünen und FPÖ um den dritten Platz in der ab Juli neu zu besetzenden Volksanwaltschaft. Laut Artikel 148g des Bundesverfassungsgesetzes dürfen die drei mandatsstärksten Parteien je einen Volksanwalt nominieren. Grüne und FPÖ haben beide 21 Mandate und liegen damit (hinter SPÖ und ÖVP) ex aequo auf Platz drei.

Freilich ist die Gesetzesstelle (sie stammt aus einer Zeit, als es nur drei Parteien im Parlament gab) schlecht formuliert. Sinniger wäre es, auf die Stimmen bei der Nationalratswahl abzustellen – oder die Kür der Volksanwälte gleich der völligen Freiheit des Parlaments zu überlassen. Dies ist ja auch bei der Wahl der Nationalratspräsidenten der Fall. Dort hat sich nur die Gewohnheit eingebürgert, wonach die drei stärksten Parteien je einen Platz im Präsidium bekommen.

Eine echte Gesetzeslücke besteht aber auch bei der jetzigen Regelung nicht. Vorgeschrieben ist nur, dass Volksanwälte vom Nationalrat auf Grund eines Vorschlages des Hauptausschusses des Nationalrats gewählt werden. Und bei der Erstellung des Vorschlages gewährt das Gesetz den drei mandatsstärksten Fraktionen ein Nominierungsrecht. Das heißt nicht, dass jeder Nominierte in den Vorschlag aufgenommen werden muss.

Große Parteien entscheiden

Im Klartext: SPÖ, ÖVP, Grüne und FPÖ dürfen je einen Kandidaten nominieren. In weiterer Folge muss (erst im Hauptausschuss, dann im Plenum) abgestimmt werden, welche drei Personen Volksanwälte werden. Entscheidend wird das Verhalten der Großparteien sein. Die SPÖ hat angekündigt, für die grüne Kandidatin Terezija Stoisits zu stimmen. Die ÖVP könnte aber zusammen mit BZÖ und FPÖ den blauen Kandidaten (wer das sein wird, ist unklar) wählen. Wahrscheinlicher ist aber, dass die Regierungsparteien gleich abstimmen. Und das BZÖ könnte sich vielleicht sogar der Stimme enthalten: Schließlich müssten sie sich sonst zwischen einem blauen Erzfeind und der grünen Erzfeindin Terezija Stoisits entscheiden. Offiziell halten sich ÖVP und BZÖ jedenfalls bedeckt.

So umkämpft der Posten ist – faktisch bringt es einer Partei wenig, wenn sie einen Volksanwalt stellt. Die Aufgabe des Volksanwalts – die Überprüfung von Missständen in der Verwaltung – wird in aller Regel unabhängig von der politischen Einstellung ausgeübt. Allerdings herrschte im Vorjahr bei der Kärntner Ortstafel-Frage Uneinigkeit: Die Beschwerde der Volksanwaltschaft wegen fehlender zweisprachiger Tafeln an den Verfassungsgerichtshof wurde nur mit 2:1 Stimmen beschlossen – gegen den Willen des damaligen FPÖ-Volksanwalts Ewald Stadler.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 03.04.2007)


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