Anonymität in Liechtenstein bleibt intakt

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Europaweit weicht das Bankgeheimnis dem automatischen Informationsaustausch. Doch Wien hat mit Liechtenstein vereinbart: Anonyme Vermögensstrukturen bleiben dort möglich.

Wien. Hat man sich bereits mit der De-facto-Aufhebung des Bankgeheimnisses durch die Einführung des Kontenregisters und der erleichterten Kontenauskunft in Österreich fast schon als unabänderlicher Tatsache abgefunden, eröffnet die Änderung eines Staatsvertrags mit Liechtenstein wieder eine Option zur Wahrung von Diskretionsbedürfnissen: Mit der Gründung einer liechtensteinischen Vermögensstruktur – das sind zum Beispiel liechtensteinische Stiftungen oder Anstalten – kann verhindert werden, dass österreichische Finanzbeamte in deren Vermögen Einsicht nehmen oder Liechtenstein entsprechende Finanzdaten weiterleitet. Demgegenüber haben die EU-Länder einen automatischen Informationsaustausch zum Standard erhoben.

Einschau in Konten möglich

Fast gleichzeitig wurden heuer ja zwei Schreckensnachrichten für österreichische Anleger manifest: Während durch das sogenannte Bankenpaket als Teil der Steuerreform 2015/2016 das in Österreich gleichsam als heilige Kuh gehütete Bankgeheimnis durch die Einführung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes rückwirkend per 31. März 2015 nunmehr für in Österreich Steuerpflichtige weitestgehend aufgegeben worden ist, haben sich die EU-Mitgliedstaaten durch die EU-Richtlinie 2014/107 zur Umsetzung des Gemeinsamen Meldestandards bekannt. Dieser Common Reporting Standard (kurz: CRS) verpflichtet international zum automatischen Informationsaustausch von Bankdaten. Somit schien das Bankgeheimnis für Österreicher und aufgrund des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs künftig auch für Ausländer endgültig Geschichte zu sein.

Allerdings verhandelten Vertreter des österreichischen Finanzministeriums mit ihren liechtensteinischen Kollegen seit November 2015 über die Fortsetzung des im Februar 2013 von beiden Staaten unterzeichneten Abgeltungsabkommens. Dieses sieht vor, dass Kapitaleinkünfte, die von Österreichern in Liechtenstein bezogen werden, einer der österreichischen Kapitalertragsteuer vergleichbaren Abgeltungssteuer unterliegen. Weil mit dieser Abgeltungssteuer allen österreichischen steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen wird, muss die Identität des Empfängers der Kapitaleinkünfte nicht offengelegt werden. Dies gilt sowohl für jene Einkünfte, die direkt bezogen werden, als auch für jene Einkünfte, die liechtensteinischen Stiftungen zufließen.

Protokoll unterzeichnet

Ohne spezielle staatsvertragliche Regelung hätte jedoch Liechtenstein mit Wirkung ab 2017 auch mit Österreich Finanzdaten automatisch austauschen müssen – die Anonymität wäre verloren gegangen. Im Bewusstsein aber, dass der Informationsaustausch im Hinblick auf liechtensteinische Stiftungen nicht jenen inhaltlichen Standard gewährleisten würde, der dem Abgeltungsabkommen zwischen Österreich und Liechtenstein entspricht, und aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit der Umsetzung des Abgeltungsabkommens haben Österreich und Liechtenstein am 17. Oktober 2016 ein Abänderungsprotokoll zum Abgeltungssteuerabkommen unterzeichnet.

Abgeltungssteuer genügt

Das Protokoll tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft und soll – wie es in der Präambel dazu heißt – durch effektive Besteuerung von Kapitaleinkünften aus Vermögenswerten von liechtensteinischen Vermögensstrukturen als „gleichwertige, administrativ bewährte und missbrauchsresistente Maßnahme gegenüber dem internationalen Informationsaustausch“ angesehen werden. Dabei werden die Einkünfte, die liechtensteinische Vermögensstrukturen auf Konten bei liechtensteinischen Banken beziehen, weiterhin einer Abgeltungssteuer unterworfen. Da dadurch die Besteuerung sichergestellt wird, besteht keine Verpflichtung, die Informationen bezüglich dieser Einkünfte zwischen den Vertragsstaaten auszutauschen.

Eine Einschränkung besteht darin, dass die Möglichkeit der anonymen Abgeltungssteuer nur Vermögensstrukturen, nicht aber natürlichen Personen offensteht. Bei den Vermögensstrukturen ist zwischen transparenten und intransparenten zu unterscheiden. Bei Ersteren hat sich der Stifter wesentliche Einflussrechte vorbehalten. Die Struktur wird daher aus steuerlicher Sicht nicht anerkannt und die Einkünfte müssen vom Stifter oder den Begünstigten versteuert werden. Bei solchen Strukturen muss die Gründung bis 31. Dezember 2016 erfolgt sein, um in den Genuss der anonymen Abgeltungssteuer zu kommen. Intransparente Strukturen können die Anonymität hingegen auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie nach diesem Datum gegründet werden.

Somit stehen österreichischen Anlegern mit der Gründung einer liechtensteinischen Vermögensstruktur in der Rechtsform einer Privatstiftung, einer Anstalt oder eines Trust Enterprise (Trust reg.) vielfältige, insbesondere aber völlig legale und steuerkonforme Möglichkeiten weiterhin zur Verfügung, die Anonymität zu wahren. Daneben bieten sie auch aus zivil- und steuerrechtlicher Sicht Vorteile, wie insbesondere Nachfolgeplanung und Vermögensschutz.

Dr. Alexander Lins, LL.M. ist Managing
Partner von LMG Lighthouse Trust reg. in Liechtenstein, Dr. Helmut Moritz ist
Steuerberater in Wien.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 28.11.2016)

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